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I Schutzheiliger einer Kirche (I) 
II neuere Bezeichnung für den Kirchherrn (I), der das Wahl- oder Präsentationsrecht bei Besetzung der Pfarrstelle besitzt und besondere Ehrenrechte genießt (Ehrenvorrang, Kirchenstuhl, Kirchengebet, Trauergeläute, Begräbnis in der Kirche), andererseits zu bestimmten Unterhaltsleistungen (Kirchenbaulast usw.) verpflichtet ist

Kirchenpatronat

, m. u. n.
späte Wortbildung zur Bezeichnung der Rechtsstellung des Kirchenpatrons (II)