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Kirchenpatron
, m.I Schutzheiliger einer Kirche (I)
II neuere Bezeichnung für den Kirchherrn (I), der das Wahl- oder Präsentationsrecht bei Besetzung der Pfarrstelle besitzt und besondere Ehrenrechte genießt (Ehrenvorrang, Kirchenstuhl, Kirchengebet, Trauergeläute, Begräbnis in der Kirche), andererseits zu bestimmten Unterhaltsleistungen (Kirchenbaulast usw.) verpflichtet ist