Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Kirchenpfosten
Artikel davor:
Kirchenpachtscheffel
Kirchenpatron
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Kirchenpension
Kirchenperson
Kirchenpetschaft
Kirchpfad
Kirchenpfahl
Kirchenpfleger
Kirch(en)pflicht
Kirchenpfosten
, m.
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ursprünglich innerhalb des Kirchhofs angebrachter Schandpfahl
vgl.
Kirchenpfahl,
Kirchenprange
- 1650 Dorpater Jurist. Studien 4 (1895) 10
- da die abstrafung von verbrechern an den sogenannten kirchenpfosten ... mit dem eigentlichen zwecke der kirchlichen zusammenkuͤnfte in einem sehr stoͤrenden widerspruche steht, so ist dieselbe von nun an abzustellen, die pfaͤhle sind ausserhalb der kirchhofsmauer in einiger entfernung aufzurichten1686 SammlLivlLR. II 1752Faksimile - in Google Books
- mit ... ruthen am kirchenpost durch den profoß gestrichen werden1688 EstRitterLR. 561Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- 1696 SammlLivlLR. II 209
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- an der kirchen-pfoste in gegenwart der gemeine gestrichen werden1730 MittLivl. 25 (1937) 404
- 1740 MittLivl. 25 (1937) 395
- um 1800 SammlLivlLR. II 202
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