Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Kirchenpfründe

Kirchenpfründe

, f.

mit Vermögensrechten für ein gesichertes Einkommen ausgestattetes Amt in der Kirche, auch (im engeren Sinne) das Vermögen und Einkommen eines Geistlichen
  • erwählung eines neuwen pfarrherren, caplan oder vorsetzung einer andern kirchenpfründe, die gewöhnlich solcher gemeind zu geben anständig
    1696 ZSchweizR.2 29 (1910) 220
  • das stifft nicht schuldig seye, auf paͤpstlichen befehl jemand eine pension oder kirchen-pfründ zukommen zu lassen
    1743 Moser,StaatsR. VIII 417
  • [menses papales] hierdurch werden jene monathen bedeutet, in denen der paͤpstliche stuhl ... befuget ist, die erledigte geringere kirchenpfrinde ... in Teutschland zu vergeben
    1752 Greneck 40 § 12 Anm. b
  • 1757 RechtVerfMariaTher. 474
  • 1764 Moser,StaatsR. I 362
  • so seyen ..., was an kirchenpfruͤnden gestifftet ist, ... dem geistl. gerichtszwang angehoͤrig
    1774 Moser,JustizVerf. I 262
  • 1807 RepStaatsVerwBaiern III 80
  • 1808 Reyscher,Ges. X 217
  • 1829 Puchta,Justizämter I 108
unter Ausschluss der Schreibform(en):