Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Kirchenprälat
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Kirchenpönitenz
Kirchenprälat
, m.
hoher geistlicher Würdenträger
- 1545 Wittenberg/Sehling,EvKO. I 1 S. 218
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- beweis, daß die beyerischen herzogen das recht gehabt haben, ihre kürchen praelaten eigenmächtig zusetzen1763 SchrrBayrLG. 59 S. 79
- 1769 BairAlt. 126
- 1778 WürzbDiözGBl. 25 (1964) 214
- der kaiser verspricht, die wahlen der kirchenprälaten frei zu lassen und ihnen die belehnung über die regalien mit dem zepter zu erteilenum 1795 StaatsRHeilRömR. 59
- [Kardinäle] als kirchenprälaten auf einen völkerrechtlichen rang ... keinen anspruch haben1804 Gönner,StaatsR. 203 Anm. xFaksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)