Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Kirch(en)rat

Kirch(en)rat

, m.

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I Amtsträger innerhalb der kirchlichen Verwaltung

I 1 Kirchpfleger 
  • gekofft to behoff syner vicarie ... in eynen breiffz van dem kerckrade to W. myt vorwyllinge eres archidyaken ... und eres pastoris
    1301 WestfUB. VIII 11
  • 1471 MeppenUB. 293
  • 1518 WerdenUrb. I 481
  • die kirchenräth nemen ein die geföll und kircheneinkommen und verrichten die notwendige paufelligkaiten ... [sie] werden mit meinen als erbgrundherrn willen ... erküst und confirmirt, seind aber dennen geistlichen mit ainiger iurisdiction nichts unterworfen
    1623 OÖsterr./ÖW. XIV 70
  • 1629 UnterwaldenRQ. 80
  • 1787 SchulO.(Vormbaum) II 715
I 2
Mitglied eines Kirchenrats (II) 
II Kollegialorgan der kirchlich(-staatlichen) Verwaltung, meist wie Konsistorium oder Kirchvorstand 
  • das geistliche consistorium oder kirchen rath solte mit 6 personen bestelt werden, zweien theologen, einem juristen, hebreo, philosopho unnd secretario
    1557 BlPfälzKG. 26 (1959) 10
  • wie es im kirchenrat soll gehalten werden ...
    1558 Rothenburg o.T./Sehling,EvKO. XI 610
  • neben denen [landhoffmeister vnd probst] sollen bey vnserm kirchenrath drey vnserer theologen ... gebraucht werden
    1559 Reyscher,Ges. VIII 273
  • unsers kirchenraths in unserm churfurstenthumb der undern Pfaltz bevelch soll zweierlei sein: erstlich die ministeria und schulen mit guten tauglichen personen ... zu bestellen ... zum andern, der disciplin und kirchenzucht halben notwendigs einsehens zu thun
    1564 Sehling,EvKO. XIV 411
  • consistorium oder kirchenrath ... mit ... politischen rethen und theologen bestelt
    WolfenbüttelKO.(1569) 86
  • 1574 Henneberg/Sehling,EvKO. I 2 S. 292
  • 1594 Brandenburg-Ansbach-Kulmbach/Sehling,EvKO. XI 385
  • was vor sachen an vnd vor das consistorium vnd kirchen-rath gehoͤren sollen
    1657 HessSamml. II 450
  • 1721 Struve,PfälzKHist. 60
  • diese geistliche ober-herrschaft wird ... durch den bischoͤflichen kirchen-rath, lateinisch consistorium benamset, und denen der bischoͤfliche general-vicarius nach ... gewohnheit vorsitzet, ausgeuͤbet ..., die bottmaͤßigkeit solcher gerichter oder raths-versammlungen erstrecket sich fuͤrnemlich uͤber geistliche persohnen und sachen wie auch uͤber alle der geistlichen ober-herrschaft untergebene rechts-haͤndl und endlich uͤber die kirchen oder geistliche straffen
    1752 Greneck 54
  • wenn es ... nur schul und academische sachen oder die aufnahm neuer minister betrift, so werden diese geschaͤfte von dem kirchenrath besorgt
    1768 Fäsi I 66
  • 1782 CSax. I 1117
  • das collegium, welchem die ... verwaltung des geistlichen guts [in Württemberg] anvertraut ist, heißt: der kirchen-rath; ... das herzogliche consistorium hat mit der oekonomie des geistlichen gutes nichts zu schaffen
    1785 PatrArch. 2 (1785) 381
  • 1798 ThurgauBeitr. 91 (1954) 66
  • 1805 Wintterlin,BehWürt. I 267 Anm. 2
  • die zahl der mitglieder [d. Presbyteriums] ... richtet sich nach der größe der gemeine; doch muß es bei kleinern gemeinen, außer dem prediger, wenigstens aus vier personen bestehen. zu diesem collegio des kirchraths gehören noch zwei kirchenvorsteher, kirchmeister und zwei armen-vorsteher, provisoren oder diaconen
    1807 Göbell,RhWKO. II 67
  • fuͤr beide confessionen besteht nur ein einiger solcher kirchenrath, der aus geistlich und weltlichen gliedern von beiden confessionen in verhaͤltnißmaͤßiger gleichheit besetzt sey
    1807 SammlBadStBl. II 354
  • 1816 Reyscher,Ges. X 492f.
  • die mit der staatsgewalt verbundenen rechte uͤber die katholische kirche werden von dem koͤnige durch einen aus katholischen mitgliedern bestehenden kirchen-rath ausgeuͤbt, welcher auch bey besetzung geistlicher aemter, die von dem koͤnige abhaͤngen, jedesmal um seine vorschlaͤge vernommen wird
    1817 Reyscher,Ges. III 368
unter Ausschluss der Schreibform(en):