Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Kirch(en)raub

I im engeren Sinn ein qualifizierter Diebstahl als (gewaltsame) Wegnahme von kirchl. Gut oder Entwendung aus kirchl. Gewahrsam, für den wegen des besonderen 1Friedens (I 2 f), unter dem die Kirche (I 3) steht, die harten Todesstrafen durch Galgen (III), Rad oder Feuer (VI 1) sowie kirchenrechtl. der 1Bann (V) angedroht sind; die Gerichtszuständigkeit wechselt zwischen weltl. und geistl. Gerichten
II im weiteren Sinn eine Tätigkeit, die sich allg. gegen Gottesdienst, Gut und Rechte der Kirche(ngemeinde) richtet
III das gestohlene Gut