Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Kirch(en)rechnung

Kirch(en)rechnung

, f.

automatisch generierte Links zu anderen historischen Wörterbüchern:

I Verzeichnis der Einnahmen und Ausgaben einer Kirche (II) oder Kirchengemeinde (I) 
  • zur visitation ... erfordern wir euch ... zu erscheinen, nemlich den pfarher, custer, baurmeister, kirchveter, zwene aus der gemeine cet., mit gnugsamer unterricht aller guter des pfarherhauses, kirchenrechnunge und anders
    1544 Merseburg/Sehling,EvKO. I 2 S. 11
  • 1553 Bayern/QNPrivatR. II 1 S. 174ff.
  • ihr [Räte] sollet auch mit vleiß daran sein, das die kirchenn rechnungen zu rechter zeith abgehoͤrt ..., das auch alwege solche rechnung geduppelt verfertigt vnd dero eine anhero in vnsere canzley gelieffert werde
    1568 CCNass. I 1 Sp. 324
  • TirolLO. 1573 III 54
  • alle pfarrer sollen ganz treuliche und vleißige aufacht geben, wie mit dem kirchengelde einkommend und kirchenrechnungen umgangen wird, damit alles richtig verzeichnet ... werde
    1591 SchlesKirchSchulO. 72
  • soll der visitator und collator zu sich ziehen die gerichte und in ihrem beyseyn die altars-leute oder kirch-vaͤter fuͤrfordern, dieselbigen die kirchen-rechnung fuͤrlegen lassen
    1597 CAug. I 775
  • wollen wir, daß ... bei den kirchenrechnungen kunftig diese ordnung gehalten werden soll, daß zu gewißer zeit im jare die beampten jedes orts neben dem pastorn und der gemeindte sich eines tages vorgleichen, an welchem die kirchenrechnungen einzunehmen
    1599 Ostfriesland/Sehling,EvKO. VII 1 S. 428
  • die kirchen und hospital-rechnung ..., darin ... alles vorrats, einkunfft, und wie damit gehauset undt der kirchen undt hospithal vorgestanden werde, zu ersehen
    1618 CCPrut. I 24
  • die kilchenrechnungen mögend aller orten vor dem hr. predicanten vnd den hausvätteren derselben gmeind abgehört vnd geben werden; jedoch dz soliches vnserem ambtsman ze wüßen gemacht, so er will, derselben byzewohnen oder nach gelegenheit selbige ze überschouwen
    1653 ArgauLsch. I 332
  • 1658 AltenburgSamml. I 9
  • die kirchenrechnungen sollen zu rechter zeit von dem oberbeamten aufgenommen, dem pfarrer um sein bedenken communiciret, die aufnahm an keinen sonn-, feyer- oder samstag bewerkstelliget und denen pfarrern, wann sie sich davon absentiret, kein deputat paßirt werden
    1669 Kreittmayr 548
  • 1687 CCMarch. I 1 Sp. 412
  • der priester ... soll auch mit eigner hand, mit seiner eignen dinte und papir die kirchen-rechnung richtig machen und zugegen seyn, wann selbige verhoͤret wird, und alsdann von der kirchen gelegenheit, einname und außgabe guten und warhafften unterricht geben
    1699 DänGes. II 90
  • der aͤlteste vorsteher fuͤhrt allemal in seinem jahre die kirchen-rechnung 
    1704 CCHolsat. III 943
  • 1709 SlgOrgVerwGBrschw. 442
  • ist unser ... wille, daß alle ... patroni bey verlust ihres juris patronatus ... die kirchen-rechnungen abnehmen, solche zur richtigkeit bringen und denen visitatoribus in termino vorlegen sollen
    1710 CCMarch. I 1 Sp. 433
  • ohngefehrliches formular einer kirch-rechnung 
    1732 AltenburgSamml. I 55
  • 1748 BernStR. VI 1 S. 631
  • 1763 GesSammlMecklSchwerin II 184
  • um 1765 Banat/OstbairGrenzm. 7 (1964/65) 86
  • die adelichen patronen, welche bishero die kirchenrechnungen selbst abgenommen, muͤßen dieselbe denen aembtern zusenden
    1769 PreußKirchReg. 7
  • mit dem patronat-recht steht das schutzrecht uͤber die kirche in verbindung ... eine folge dieses rechts ist, daß patronen die befugniß haben, der abhoͤrung der kirchen-rechnungen, welche der superintendent oder inspector bey gelegenheit der kirchenvisitationen verrichtet, in person beyzuwohnen
    1785 Ledderhose,HessKR. 287
  • auf dem lande ... fuͤhren die prediger die kirchenrechnungen 
    1788 Gadebusch,Staatskunde II 224
  • kirchrechnung ist von doppelter art, die jaͤhrliche, welche die kirchvaͤter nebst dem pfarrer alle jahre, zu bestimmter zeit, zu fertigen und dann auf verlangen einzuschicken haben, und die localkirchrechnung
    1803 Philipp,WBSächsKR. 339
  • ueber die beweiskraft der kirchenrechnungen scheinen die meinungen der rechtslehrer getheilt zu seyn ...
    1804 Schlegel,HannovKR. IV 424
II
Vorgang oder Termin der Rechnungsprüfung anhand der Kirchenrechnung (I) 
  • [es soll] kein unser pfleger, landrichter oder anderer unser amtmann ... keine zehrung von der kirchen gut begehren ... es waͤre dann, daß einer so weit zu einer kirchenrechnung von seinem heimwesen aus haͤtte, daß er dieselbe kirchen in einem tag nicht erlangen und denselben tag wieder von dannen zu nachts heimkommen [könne]
    1501 BairLT. XIII 285
  • 1502 MBoica XV 236
  • wann die beden dorfer ir kirchenrechnung tun, das einer durch den oberamptman dargeben werde, der ein ufsehung hab und sonst mit dheinem anhang und zustoß nit wytter die kirchen costen trage
    1514 Elsass/Franz,BauernkrAkt. 430
  • 1545 Naumburg-Zeitz/Sehling,EvKO. I 2 S. 91
  • die kirchen, auch des gemeinen kastens rechnunge sollen in stedten und flecken zusammengezogen, auch jerlich uf einen tag mit einander gehalten und durch die pfarher, burgermeister, oder wer sonsten dazu verordnet, angehört, mit vleis verzeichnet und verpitschirt dem superattendenti zu Plauen überschickt werden
    1552 Sehling,EvKO. I 2 S. 157
  • pfleger, richter oder kastner sollen in den kirchenrechnungen die pfarrhöf und widemgüter besichtigen
    1553 Bayern/QNPrivatR. II 1 S. 176
  • die altarmenner sollen jährlich in städten und dörfern in beisein des pfarrers, der pfarrleuten ihr kirchen-rechnung thuen und register darüber halten
    1562 Magdeburg/Sehling,EvKO. I 2 S. 410
  • 1571 Mecklenburg/Sehling,EvKO. V 249
  • auff den doͤrffern aber sollen etwann zwvene oder drey getrewe personen aus der gemeine vorsteher der kirchen wie vor alters sein, vnd die sollen den dorffherrn, patronen, pfarrer, schultzen vnd zween aus der gemeine die kirchen rechnung jerlich richtig thun
    1573 CCMarch. I 1 Sp. 297
  • die kirchenrechnung sol aber alle jahr gehalten werden umb trium regum in beysein des pfarherrs und amptmans jedes orts
    1581 Grubenhagen/Sehling,EvKO. VI 2 S. 1061
  • 1611 KurpfSamml. IV 726
  • 1612 Danzig/Sehling,EvKO. IV 200
  • 1618 CCPrut. I 24
  • daß die kirchen-rechnungen nicht nur im beyseyn derer collatoren, sondern auch derer pfarrer und iedes orts superintendenten gehalten werden
    1636 CAug. I 857
  • es koͤnnen auch zu erspahrung der kirchen-rechnung extracten von denen pfarreren den kirchen-proͤbsten ... ertheilet werden
    1684 BayrKonkordate 29
  • die kirchenrechnungen sollent durch einen jeweiligen undervogt und die verorneten fleißig verpflogen und alles in erforderliche sicherheit gestellt werden
    1691 GasterLsch. 152
  • 1691 JbWestfKG. 6 (1904) 49
  • 1739 MagdebKO. 188
  • insbesondere aber gehoͤret zu dieser [niedriger oder vogteylicher] gerichtbarkeit ... das recht, denen kirchen-rechnungen beyzusitzen
    1752 Greneck 99
  • sind bei haltung der kirchenrechnung alle gastereien schaͤrfest verboten
    1759 SammlKKGes. III 569
  • 1793 NÖsterr./ÖW. IX 545
III chronologische Berechnung der christlichen Festtage
  • 1733 Zedler VI 882
unter Ausschluss der Schreibform(en):
unter Ausschluss der Schreibform(en):