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Kirch(en)recht
, n.I im objektiven Sinne: Inbegriff der die kirchlichen Verhältnisse und das kirchliche Leben regelnden Rechtssätze, die entweder von den Organen der Kirche(n) oder vom Staat gesetzt sind oder sich gewohnheitsrechtlich gebildet haben
- 1 innerkirchliche Rechtsordnung, kanonisches Recht
- 2 Staatskirchenrecht
- 3 Summe der die Leistungen an ein Gotteshaus (Kirche II);
II die sich aus dem objektiven Kirchenrecht (I) ergebende subjektive Berechtigung eines Einzelnen, einer Personenmehrheit oder einer kirchlichen Institution
- 1 (Recht auf) Leistung aus der Gemeinde an das Gotteshaus (Kirche II)
- 2 (Anspruch auf) Leistung der kirchlichen Gemeinschaft und ihrer Amtsträger an die Gemeindemitglieder, insbesondere Sakramentenspendung
- 3 Recht des Kirchenpatrons (II)
- 4 (Berechtigung der) Kirche (II)
III staatliches Kirchenregiment