Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Kirchenregierung

Kirchenregierung

, f.

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I Ausübung der Kirchengewalt (I), Leitung der Kirche (III 2, 4 u. 5), die entweder kirchlichen Organen oder dem Landesherrn und seinen Behörden zusteht und obliegt; der Begriff wird meist umfassend, gelegentlich aber unter Ausschluß der Lehre, seltener eingeschränkt auf geistliche Leitungsaufgaben gebraucht
  • 1532 Memmingen/Sehling,EvKO. XII 252
  • rechte christliche kirchenregirung stehet fürnemlich in diesen fünf stücken. erstlich in rechter reiner lahr ... zum andorn in rechtem brauch der sacrament. zum dritten in erhaltung des predigampts und des gehorsams gegen den seelsorgern ... zum vierten in erhaltung rechter zucht durch kirchengericht oder geistliche jurisdiction. zum fünften in erhaltung nöthiger studien und schulen. zum sechsten so ist leiblicher schutz und ziemliche unterhaltung von nöthen
    1545 Wittenberg/Sehling,EvKO. I 1 S. 209
  • besonders aber sorget, daß die obrigkeit den unterschied der staatsregierung und der kirchenregierung begreife, denn was für ein hindernis die vermischung beider dem evangelium bereitet, das erfahren wir hier in unserer kirche
    1549 Zweibrücken/BlPfälzKG. 26 (1959) 19
  • erhaltung eintrechtiger lehr und kirchenregierung 
    1573 Wismar/Sehling,EvKO. V 313
  • dargegen ist niemals keine gestalt der kirchenregierung schedlicher ... gewesen, als eben die monarchei einzeler leute, wan alles auf einer person alleine gestanden
    1574 Henneberg/Sehling,EvKO. I 2 S. 287
  • sind mehrersteils aller der augspurgischen confession verwander ... fürsten und herrn exempel hierinnen für augen, dass ... derselbigen keiner ... alle seines grossen oder auch kleinen ort landes kirchen-regierung einem menschen alleine befohlen
    1574 Henneberg/Sehling,EvKO. I 2 S. 288
  • 1594 Emden/Sehling,EvKO. VII 1 S. 502 Anm. 1
  • 1709 Titius,GeistlR. 89
  • andere [Protestanten] glaubten, daß der landesherr entweder ganz und gar von der kirchenregierung muͤße ausgeschlossen werden oder daß doch die macht des landesherren muͤßte eingeschraͤnket seyn, damit sie nicht mit der religion und offenbahrung stritten
    1760 v.Mosheim,KirchR. 147
  • man bezeichnet ... die ausuͤbung der kirchengewalt durch den eigenthuͤmlichen namen des kirchenregiments, der kirchenregierung (regimen ecclesiae), ein ausdruck, der allerdings auch der benennung des rechts als gewalt (potestas) entspricht, wie die ausuͤbung der hoͤchsten gewalt im staat die staatsregierung bildet
    1799 Wiese,KirchR. I 83
  • es [das evangelische kirchliche departement] besorgt bei denselben [Lutheranern u. Reformierten] ... in hinsicht der dem landesherrn uͤber die evangelische religionstheile zustehenden kirchlichen rechte die innere kirchenregierung in ihrem ganzen umfang
    1809 SammlBadStBl. I 171
  • zu den ausschließlichen oberhoheitsrechten [gehört] ... die oberste kirchenherrlichkeit, wobei, in beziehung auf die protestantische religion, dem regenten die kirchenregierung in ihrem ganzen umfange zusteht
    1815 BadStatHdb. 40
  • die reform. kirche der vier vereinigten länder Jülich, Cleve, Berg und Mark ... erkennt ihn [Landesherrn] nicht als summum episcopum ecclesiae an, sondern die kirchenregierung geht von ihr selbst aus und wird in ihr durch selbstgewählte gesellschafts-beamte, durch presbyterien und synoden und deren organe, die praesides oder superintendenten, geführt
    1818 Göbell,RhWKO. II 112
  • die ausuͤbung des inbegriffs sothaner kirchlichen collegialrechte oder der kirchengewalt wird das kirchenregiment, die kirchenregierung, genannt
    1818 Weber,SachsKR. I 1 S. 6
  • man bezeichnet gewöhnlich den inbegriff jener rechte, welche dem staate in beziehung auf die kirche zustehen, mit dem richtigen ausdrucke: jus circa sacra, um anzudeuten, daß hiemit nicht von rechten über die kirche und über angelegenheiten, welche zur kirchenregierung gehören, die rede sey
    1829 Josephinismus V 365
  • der grundsatz der verantwortlichkeit ... gilt nur in der staats-, nicht auch in der kirchen-regierung. in dieser letztern hat er [König als] landesbischof keinen verantwortlichen minister noͤthig, der fuͤr seine befehle einstuͤnde
    1831 Mohl,WürtStR. II 506 Anm. 2
II
das die Kirchenregierung (I) ausübende Organ
  • und da jemand in kirchen und schulen seyn würde ..., welcher solcher rechter lehre und [kirchen-]ordnung ... widersprechen ... wolte, ist eynhellig ... beschlossen ..., daß er ..., es were in kirchen- oder schulenregierung, mit nichten gelitten ... werden sollen
    1568 Göttingen/Sehling,EvKO. VI 2 S. 917
  • 1690 Castrop/JbWestfKG. 3 (1901) 11
  • die schulen [in protestantischen laͤndern] sind der kirchenregierung untergeordnet. ihr steht die pruͤfung der anzustellenden schullehrer und die bestaͤndige aufsicht uͤber ihre amtsverwaltung zu
    1802 v.Berg,PolR. II 312
III wie Kirchendienst (I) 
  • die ubung der ceremonien und kirchen regirung vormals ... durch den prior zu sant Jacob und pfarrer zu sant Niclaus ... gehandelt
    1535 Stettin/PommVis. I 47
unter Ausschluss der Schreibform(en):