Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Kirchenregiment

Kirchenregiment

, n.

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I
I 1 Kirchengewalt (I) und deren Ausübung, wie Kirchenregierung (I) 
  • vom kirchenregiment wird gelehrt, daß niemand in der kirchen offentlich lehren oder predigen oder sakrament reichen soll ohn ordentlichen beruf
    1530 AugsbKonf.5 69
  • dat men in den kloesteren geleerde luide hebben mach, de men in tokamenden tiden bruiken mochte tom besten deß landes tom kerckenregimente 
    1535 Ostfriesland/Sehling,EvKO. VII 1 S. 393
  • es haben alle ... gelerte leute und regenten ... rempublicam, das ist ein gemeinen nutz, in zwei theil geordnet und getheilet ..., als nemblich in religionem et politiam, das ist in das kirchen und in das gemein bürgerlich regiment 
    1537/38 Naumburg/Sehling,EvKO. I 2 S. 61
  • das kirchen regiment aber, so man etwa das geistliche nennet, ist der kirchen zuegehörig
    1537/38 Naumburg/Sehling,EvKO. I 2 S. 61
  • hirby schal ock alle christlike ouericheit vnderrichtet vnde ermanet werden, dat se ... dat kerckenregiment nicht vnderdruͤcke edder eres gefallens reformire, soͤnder dat predigampt ehre, bescherme vnde vorsorge
    1563 Pommern/EvKirchO. II 232
  • das kirchen-regiment bestehet 1) in denen aemptern oder diensten, 2) in den conventen oder zusammenkuͤnften, 3) in aufsicht der lehr, sacramenten und ceremonien vnd 4) in kirchen-straf oder verbesserung
    1582 CCNass. I 1 Sp. 438
  • man muß vnterscheiden das weltl. vnd das kirchen regiment: ... im kirchen regiment strafft man die suͤnder nicht am leben
    1647 Rimphof,DrachKö. 251
  • 1650 Pommern/Pistorius,Amön. IV 983
  • kirchenregiment, potestas sive jurisdictio ecclesiastica
    1691 Stieler 1575
  • wir sprechen uneigentlich, wenn wir von einem kirchenregimente reden. wenn wir von einer kirchenregierung sprechen, so reden wir figuͤrlich, denn es ist kein regiment in der kirche
    1760 v.Mosheim,KirchR. 28
  • wir wissen, ... daß dreyerlei staͤnde in diesem leben sind, ... das hausregiment, die weltliche policey und das kirchenregiment 
    1764 D.G. Schreber, Zwo Schriften von der Geschichte ... der Cameralwissenschaften ... (Leipzig 1764) 23
  • 1770 Kreittmayr,StaatsR. 58
  • hat ein bischoff das kirchenregiment in seiner dioͤces und das recht, alles, was zur erhaltung der religion und verbesserung der kirchenzucht noͤthig ist, zu veranstalten
    1774 Moser,ReligVerf. 728
  • ausserordentlicher weise koͤnnen auch solche rechte des kirchenregiments, die dem landesherrn vorbehalten sind, von den consistorien ausgeuͤbt werden
    1785 Ledderhose,HessKR. 36
  • 1795 Schnaubert,KirchR. 61
  • das landesherrliche kirchenregiment ist die ausübung der kirchengewalt, dem landesherrn von den kirchen überlassen
    1795 Schnaubert,KirchR. 131
  • vom kirchenregimente des landesherrn müssen dessen weltliche hoheitsrechte in kirchensachen unterschieden werden
    1795 Schnaubert,KirchR. 131
  • ist der staat im besitze des kirchenregiments, so übt er dasselbe nicht als ein ihm aus der natur des staates herfließendes recht, sondern nach dem recht der uebertragung und eines vertrages aus
    1818 Göbell,RhWKO. II 154
  • die ausuͤbung des inbegriffs sothaner kirchlichen collegialrechte oder der kirchengewalt wird das kirchenregiment, die kirchenregierung, genannt
    1818 Weber,SachsKR. I 1 S. 6
I 2 übertragen auf nichtchristliche Religionsgemeinschaften
  • die judenschaft bildet einen eigenen constitutionsmaͤßig aufgenommenen religionstheil, der ebenfalls sein eignes kirchenregiment hat und unter einem juͤdischen oberrath unter staats-aufsicht steht
    1815 BadStatHdb. 39
II
Organ, das das Kirchenregiment (I) ausübt, wie Kirchenregierung (II) 
  • solche empter [der kirchen] erstlichen mit personen zuebestellen und zuebesolden, geburt dem ganzen gemeinen kirchen regiment in einer jeden stadt und gemein besonder
    1537/38 Naumburg/Sehling,EvKO. I 2 S. 62
  • ein gewißes kirchenregiment angestellet, deme die oberaufsicht und gubernation der geistlicheit an unser stadt uber unsere ungemittelte undertanen zu verwalten befolen
    1599 Ostfriesland/Sehling,EvKO. VII 1 S. 426
  • 1610 HessSamml. I 501
unter Ausschluss der Schreibform(en):