Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Kirch(en)register
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Kirchenreformation
Kirchenregierung
Kirchenregiment
Kirch(en)register
, n., auch m.
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vgl.
Erbregister,
Hauptbuch (I),
Kirchenbuch,
Kirchenkatalog,
Kirchenmatrikel,
Kirchenprotokoll,
Kirchenrechnung (I),
Kirchenrentbuch,
Kirchenrodel,
Kirchenrolle,
Kirchenurbar
I
laufende Aufzeichnung über die Verwaltung des Kirchenvermögens
- [Verordnung,] dat alle kercken-register in des superattendenten vorwahrunge sien vnd keine reckenschop geholden werden ohne des superattendenten edder sines pravestes vnd vnses ambtmannes wehten vnd willen1540 A.H. Lackmann, Einleitung z. Schleswig-Holsteinischen Historie ... I (Hamburg 1730) 406
- soll ... die hausheur ... inhalt der alten gewenlichen kirchenregister entrichtet werden1554 PommVis. II 387
- in der visitation wert man jeders ordes na gelegenheit vorordenen, effte de parrher edder ein ander bequeme person die kercken register holden vnde waren schoͤle1563 Pommern/EvKirchO. II 253
- darmit ock in vnsen ampten, vnde wor dat ius patronatus vns angehoͤrich, nene vnnoͤdige vnkosten disser rekeninge haluen geschehen doͤrffen, schoͤlen vnse amptluͤde, jarlick tho der pacht tydt, ock die kercken register clar vnd richtich maken vnde neuenst ehren amptregistern by der rekenschop in vnse camer vorantwerden1563 Pommern/EvKirchO. II 255
- do auch die kirchveter, wie auf dem lande, nicht schreiben oder lesen köndten, sollen die pfarrherrn die kirchenregister ohne beschwer der kirchen zu halten schuldig sein1568 Preußen/Sehling,EvKO. IV 117Faksimile - digitalisiert von der UB Heidelberg
- es sol in dem kirchenregister der kirchgeschworen besichtiget werden, ob auch getreulich darin verzeichnet sei das inventarium alles dessen, was auf der wedeme der pastor in seinem antritt empfangen habe, sampt allem gerete und eigenthümb, lendereien, hölzungen und jerliger renten und einkommen, auch siegel und briefe der kirchen1585 Lauenburg/Sehling,EvKO. V 433Faksimile - digitalisiert von der UB Heidelberg
- auf den doͤrfern sollen die pfarrherren jaͤhrlich richtig halten und schreiben die kirchen-register, was die vorsteher im namen des gotteshauses jaͤhrlich einnehmen und ausgeben1666 Dähnert,Samml. II 589Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- 1704 CCLuneb. I 505
- die kirchen güter, renthen seindt in dem kirchen register verzeichnet1711 LuxembW.(Majerus) IV 18
- 1727 BrschwLO. I 576
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- ist diesz ... ewer [d. Kirchenmeisters] ambt, dasz ihr ... die zinsz und renten vermög kirchenregisters eintreibet18. Jh. Eifel/GrW. VI 618Faksimile (ca. 307 KB)
- welche beyden letztern gesetze sie [die beweiskraft der kirchenrechnungen] wegen gleichheit der gruͤnde auch auf kirchenregister, die ebenfalls von beeydigten rechnungsführern unter oͤffentlicher auctoritaͤt geführt werden, anwenden1804 Schlegel,HannovKR. IV 425
II
Personenstandsregister
- [der Superintendent soll] kirchen register in allen kirchen bestellen, darin vorzeichnet werd bei der tauf die eltern und gevattern, item die privati und publici communicantes, item die entschlafnen, hochzeit etc.1556 Henneberg/Sehling,EvKO. I 2 S. 328Faksimile - digitalisiert von der UB Heidelberg
- es sollen auch die gahetauften kinder ... in das ... kirchenregister ... verzeichnet werden1577 Kurpfalz/Sehling,EvKO. XIV 126 Anm. dFaksimile - digitalisiert von der UB Heidelberg
- es sollen aber diese kirchen-register die pastores aller orte selber, und nicht die kirchschreiber, zu halten schuldig seyn1664 SchlesKirchSchulO. 367
- 1694 AnnNassau 39 (1909) 60 Anm. 6
- 1765 Cramer,Neb. 52 S. 82
- kirchenregister ... als nemlich das beicht-, tauff-, trau-, proclamations- und leichenregister, ... das alphabetische confitentenregister1769 PreußKirchReg. 65
- 1801 RepRecht VII 291
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- die fuͤhrung der kirchen-register geschieht durch den pfarr-geistlichen einer jeden evangelischen oder katholischen pfarr-gemeinde1807 Reyscher,Ges. IX 106Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- in jeder pfarrgemeine sind 2 bis 3 buͤrger zu ernennen, ... deren pflicht es ist, bei entstehender feuersgefahr die kirchen- und familien-register zu fluͤchten1810 Reyscher,Ges. IX 202Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
III
(registriertes) Kirchenvermögen
- ohne vorwissen und consens des consistorii, muͤssen aus dem kirchen-register keine process-kosten bezahlet werden1727 BrschwLO. I 474Faksimile - in Google Books