Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Kirch(en)schaffnei

Kirch(en)schaffnei

, f.

Amt zur Verwaltung des Vermögens einer Kirche (II) oder mehrerer Kirchen (II) eines bestimmten Bezirks
  • 1577 [J.G. Faber, ] Stoff fuͤr den kuͤnftigen Verfasser einer pfalzzweybruͤckischen Kirchengeschichte ... I (Frankfurt-Leipzig 1790) 103
  • einnahm geldt, so gnäd. herrschafft auss eigenen mitteln in diese kirchen schaffney hergeschossen
    1685 Mesnil,StArnual 189
  • meiner regierung und cammer wird anbefohlen, die kirchenschaffney wieder mit ihren rechnungen auf den alten fuss einzurichten, dass nehmlich die dazu bestellte rechner ihre rechnungen bey der cammer müssen abgeben
    1755 Mesnil,StArnual 147
  • [ist] es im grunde völlig einerley, ob etwas auf das stifft oder die kirchschaffney verwiesen wird. was dem einen fonds abgeht, wächst dem andern zu ... beide haben einen verwalter, eine casse und einen speicher. der unterschied unter beiden ist bloss idealisch und besteht nur allein in den separaten rechnungen
    1773 Mesnil,StArnual 177
  • daß man aller kirchen in jedem oberamt besondere gefaͤlle ... in ein korpus zusammen geworfen, woraus dann die kirchenschafneien ... entstanden
    1784 Bachmann,PfalzZwbrStaatsR. 192
  • 1818 Mesnil,StArnual 179 Anm. 1