Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Kirch(en)stand
Artikel davor:
Kirchspiel(s)volk
Kirchspielsvorstand
Kirchspielsvorsteher
Kirchspielswaldeinung
Kirchspielswaldzeichen
Kirchspielswillkür
Kirchspielswinde
Kirchspielszins
Kirchspielszusammenkunft
Kirch(en)sprache
Kirch(en)stand
, m.
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I
Geistlichkeit
- denn der jetzig kirchenstand und, wie sie es nennen, hierarchey ist der christenheit wenig nütz1536 Hannover/Sehling,EvKO. VI 2 S. 950Faksimile - digitalisiert von der UB Heidelberg
- denn wer der buͤcher rechte wol, im kirchenstande warten sol, vnnd durch die woch daruͤber bleibn, der kan fuͤrwar kein handwerck treibn1598 Ringwaldt,Wahrheit 313
- das ... man ... gelehrte, ... züchtige, ... gottesfürchtige männer haben müsse, mit welchen dann ... der hauß-, kirchen-, schul- vnd politzey-stand recht besetzet werden köndten1633 SchulO.(Vormbaum) II 778Faksimile - in Google Books
II 1
in der Schweiz Kirchvorstand
- nüwe ordnung (betreffend fürschlag und wahl der kilchenstenden und pfrüenden)1651 Zürich/SchweizId. XI 1011Faksimile - digitalisiert in der Onlineversion des Schweizerischen Idiotikons
- unsere schiffherren sind auch unsere vorstehnder im kirchenst[and]1672 Zürich/SchweizId. XI 1011Faksimile - digitalisiert in der Onlineversion des Schweizerischen Idiotikons
II 2
die Zugehörigkeit zu demselben
- nachdeme aber m.gn.h. betrachtet syn jugent und sines vatters kilchenst[and] ..., so habent m.gn.h. inn am läben verschonet1612 Zürich/SchweizId. XI 1011Faksimile - digitalisiert in der Onlineversion des Schweizerischen Idiotikons
III
Status innerhalb der Kirche
- tuitorium ..., vermittelst dessen sie samt ihren leibern, auch vorgegebenen wuͤrden, canonicaten ... in des h. reichs schutz und schirm hinwieder aufgenommen und gesetzet werden wollen, haben sich auch unternommen darauf zusammen zu thun, den vorhin gebrauchten kirchen-stand wieder einzunehmen1652 Staphorst,HambKG. I 2 S. 517Faksimile - in Google Books
IV
Zustand und Verfassung des kirchlichen Wesens
- was ist ewr kirchen stand fur vnserm euangelio gewesen1530 LutherGesAusg. I 30, 2 S. 295
- ist verordnet, ... dass ein zurichtung zur verfassung einer matrikul der kirchengüter und kirchenstandes gemacht [werde]1539 PommVis. I 167
- das der kirchen stand, wengleich die lere rein ist, und gute ceremonien durch die superattendenten angerichtet, nicht kan bestehen, es werde dan disciplin gehalten und die kirchenguter zu rechtmessiger bestellung und underhaltung der kirchen-empter, schulen und hospitalen gewendet1556 PommJb. 10 (1909) 35
- erhaltung des aͤusserlichen kirchenstandes1709 Titius,GeistlR. 359Faksimile (ca. 149 KB)
- zucht und einigkeit in unserem kirchen-stand1748 BernStR. VI 1 S. 645Faksimile - digitalisiert im Rahmen der "Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen online"
- 1756 Moser,Staatsarch. 1756 I-VI 350
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V
Kirchenstuhl
- welche pauren und gärtner ihren kirchenstandt nicht gelöset, sollen dieselben noch lösen undt innerhalb monatsfrist das geld den kirchvätern zuestellen1614 SchlesKirchSchulO. 220
- 1619 Königsberg/CCPrut. I 27
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- wenn sich auch kirchenstaͤnde durch absterben oder abzug derer, so sie betreten oder besessen haben, erledigen, so sollen die naͤhesten erben solche innerhalb 4 wochen, bey verlust derselben, zu loͤsen und der kirchen das geld zu entrichten schuldig ... seyn1624 CAug. I 797Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- fuͤr einen neuen kirchenstand 8 ß1683 CStSlesv. II 73
- 1696 CCMarch. I 1 Sp. 417
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- 1696 CCMarch. I 1 Sp. 420
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- auff den doͤrffder folget der kirchen-stand dem hofe und denen, die darinnen wohnen, doch daß die jungen sich vor den alten demuͤhtigen1699 Koͤnigs Christians des Fuͤnfften Daͤnsches Gesetz ... (Kopenhagen 1699) II 99
- alle und jede eingepfarrte personen, so erwachsen und sonst eines kirch-standes faͤhig sind, ... soll jedes seinen sonderlichen kirchenstand, wenn raum vorhanden, zu loͤsen schuldig seyn1700 Weimar/Krünitz,Enzykl. 38 S. 782Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- 1709 Titius,GeistlR. 169
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- der wein-kauf von kirchenstaͤnden mus ebenfalls mit fleiß beygetrieben ... werden1727 BrschwLO. I 468Faksimile - in Google Books
- kein bürger, der einen staven, kirchen stand oder begraebniss zu seinem hause besitzet, ist befugt, den staven oder einige dessen pertinentz-stücke wie auch kirchenstaende und begraebniss davon zu separiren und zu verkauffen ohne vorwissen und bewilligung bürgermeister und rathsvor 1743 Tondern/Westphalen,Mon. III Vorw. 134Faksimile - digitalisiert von der ULB Düsseldorf
- 1769 PreußKirchReg. 74f.
- 1785 Ledderhose,HessKR. 401-411
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- die einmahl zu haͤusern oder grundstuͤcken geschlagenen kirchenstaͤnde muͤssen bey denselben bleiben und gehen folglich auf jeden besitzer des hauses oder gutes uͤber1786 Krünitz,Enzykl. 38 S. 795Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- 1803 Philipp,WBSächsKR. 332
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VI
Kollekte für einen wohltätigen Zweck
- S.K., podolscher edelmann, bittet ümb kirchenstand vor seinen gefangenen bruder bei den tartaren1660 ProtBrandenbGehR. VI 151
- es sollen auch die revisoren dahin bedacht seyn, daß an denen oertern, da keine hospitaͤhle vorhanden, den haus-armen alle sonntage ein kirchen-stand verstattet ... werde1699 CCPrut. I 81Faksimile - in Google Books
VII
öffentliches Stehen in der Kirche (I) als kirchliche Strafe
- P.D. ... ein teufelsbeschwörer ... soll 8 tag in walkenthurm gelegt und ein kirchenstand thun1695 Alsatia 1862/67 S. 257
VIII
von der Kirche (II) verpachtetes Grundstück?
- H.M. ... vendit P.T. ... ein kamer vnd das gehuse daruff biß oben vff vff d[es] vorgent. P.s. kirchen stende1432 SpeyerKoB. 164b