Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Kirch(en)stand

Kirch(en)stand

, m.

automatisch generierte Links zu anderen historischen Wörterbüchern:

I Geistlichkeit
  • denn der jetzig kirchenstand und, wie sie es nennen, hierarchey ist der christenheit wenig nütz
    1536 Hannover/Sehling,EvKO. VI 2 S. 950
  • denn wer der buͤcher rechte wol, im kirchenstande warten sol, vnnd durch die woch daruͤber bleibn, der kan fuͤrwar kein handwerck treibn
    1598 Ringwaldt,Wahrheit 313
  • das ... man ... gelehrte, ... züchtige, ... gottesfürchtige männer haben müsse, mit welchen dann ... der hauß-, kirchen-, schul- vnd politzey-stand recht besetzet werden köndten
    1633 SchulO.(Vormbaum) II 778
II
II 1 in der Schweiz Kirchvorstand 
  • nüwe ordnung (betreffend fürschlag und wahl der kilchenstenden und pfrüenden)
    1651 Zürich/SchweizId. XI 1011
  • unsere schiffherren sind auch unsere vorstehnder im kirchenst[and]
    1672 Zürich/SchweizId. XI 1011
II 2 die Zugehörigkeit zu demselben
  • nachdeme aber m.gn.h. betrachtet syn jugent und sines vatters kilchenst[and] ..., so habent m.gn.h. inn am läben verschonet
    1612 Zürich/SchweizId. XI 1011
III Status innerhalb der Kirche
  • tuitorium ..., vermittelst dessen sie samt ihren leibern, auch vorgegebenen wuͤrden, canonicaten ... in des h. reichs schutz und schirm hinwieder aufgenommen und gesetzet werden wollen, haben sich auch unternommen darauf zusammen zu thun, den vorhin gebrauchten kirchen-stand wieder einzunehmen
    1652 Staphorst,HambKG. I 2 S. 517
IV Zustand und Verfassung des kirchlichen Wesens
  • was ist ewr kirchen stand fur vnserm euangelio gewesen
    1530 LutherGesAusg. I 30, 2 S. 295
  • ist verordnet, ... dass ein zurichtung zur verfassung einer matrikul der kirchengüter und kirchenstandes gemacht [werde]
    1539 PommVis. I 167
  • das der kirchen stand, wengleich die lere rein ist, und gute ceremonien durch die superattendenten angerichtet, nicht kan bestehen, es werde dan disciplin gehalten und die kirchenguter zu rechtmessiger bestellung und underhaltung der kirchen-empter, schulen und hospitalen gewendet
    1556 PommJb. 10 (1909) 35
  • erhaltung des aͤusserlichen kirchenstandes 
    1709 Titius,GeistlR. 359
  • zucht und einigkeit in unserem kirchen-stand 
    1748 BernStR. VI 1 S. 645
  • 1756 Moser,Staatsarch. 1756 I-VI 350
V Kirchenstuhl
  • welche pauren und gärtner ihren kirchenstandt nicht gelöset, sollen dieselben noch lösen undt innerhalb monatsfrist das geld den kirchvätern zuestellen
    1614 SchlesKirchSchulO. 220
  • 1619 Königsberg/CCPrut. I 27
  • wenn sich auch kirchenstaͤnde durch absterben oder abzug derer, so sie betreten oder besessen haben, erledigen, so sollen die naͤhesten erben solche innerhalb 4 wochen, bey verlust derselben, zu loͤsen und der kirchen das geld zu entrichten schuldig ... seyn
    1624 CAug. I 797
  • fuͤr einen neuen kirchenstand 8 ß
    1683 CStSlesv. II 73
  • 1696 CCMarch. I 1 Sp. 417
  • 1696 CCMarch. I 1 Sp. 420
  • auff den doͤrffder folget der kirchen-stand dem hofe und denen, die darinnen wohnen, doch daß die jungen sich vor den alten demuͤhtigen
    1699 Koͤnigs Christians des Fuͤnfften Daͤnsches Gesetz ... (Kopenhagen 1699) II 99
  • alle und jede eingepfarrte personen, so erwachsen und sonst eines kirch-standes faͤhig sind, ... soll jedes seinen sonderlichen kirchenstand, wenn raum vorhanden, zu loͤsen schuldig seyn
    1700 Weimar/Krünitz,Enzykl. 38 S. 782
  • 1709 Titius,GeistlR. 169
  • der wein-kauf von kirchenstaͤnden mus ebenfalls mit fleiß beygetrieben ... werden
    1727 BrschwLO. I 468
  • kein bürger, der einen staven, kirchen stand oder begraebniss zu seinem hause besitzet, ist befugt, den staven oder einige dessen pertinentz-stücke wie auch kirchenstaende und begraebniss davon zu separiren und zu verkauffen ohne vorwissen und bewilligung bürgermeister und raths
    vor 1743 Tondern/Westphalen,Mon. III Vorw. 134
  • 1769 PreußKirchReg. 74f.
  • 1785 Ledderhose,HessKR. 401-411
  • die einmahl zu haͤusern oder grundstuͤcken geschlagenen kirchenstaͤnde muͤssen bey denselben bleiben und gehen folglich auf jeden besitzer des hauses oder gutes uͤber
    1786 Krünitz,Enzykl. 38 S. 795
  • 1803 Philipp,WBSächsKR. 332
VI Kollekte für einen wohltätigen Zweck
  • S.K., podolscher edelmann, bittet ümb kirchenstand vor seinen gefangenen bruder bei den tartaren
    1660 ProtBrandenbGehR. VI 151
  • es sollen auch die revisoren dahin bedacht seyn, daß an denen oertern, da keine hospitaͤhle vorhanden, den haus-armen alle sonntage ein kirchen-stand verstattet ... werde
    1699 CCPrut. I 81
VII
öffentliches Stehen in der Kirche (I) als kirchliche Strafe
  • P.D. ... ein teufelsbeschwörer ... soll 8 tag in walkenthurm gelegt und ein kirchenstand thun
    1695 Alsatia 1862/67 S. 257
VIII von der Kirche (II) verpachtetes Grundstück?
  • H.M. ... vendit P.T. ... ein kamer vnd das gehuse daruff biß oben vff vff d[es] vorgent. P.s. kirchen stende 
    1432 SpeyerKoB. 164b
IX Ort mit kirchlicher Grundherrschaft?
  • die in gemeinen herrschafften oder bey anderen lobl. orthen der eidtgnoschafft auf kirchenständen, grichtsherlichkeiten oder landssitzen sich wohnhafft befinden
    1672 ZürichGB. 2. Anh. 340
unter Ausschluss der Schreibform(en):