Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Kirchenstrafe

Kirchenstrafe

, f.

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I Maßnahme der kirchlichen Obrigkeit zur Ahndung von Verstößen gegen kirchliche Gebote
  • von der kirchen straff, vom ban vnd synode
    1526 Schwäbisch Hall/EvKirchO. I 45
  • 1536 AltenburgLO. II 70
  • [Buchtitel:] Erasmus Sarcerius, ein büchlein von dem banne und anderen kirchenstrafen ... (Eisleben 1555)
  • 1556 E. Sarcerius, Von einer Disciplin ... (oO. 1556) fol. 147r
  • wider welche laster vnd lesterer solche kirchenstraffen ... sollen ... geuͤbet werden. in gemein vnd fuͤrnemlich wider die offentliche laster, die man pflegt zunennen crimina notoria, als da sein gottes verachtung vnnd lesterung. item goͤttlichs worts der sacramente vnd des rechten gottesdiensts. abgoͤtterey. falsche lere. ehebrecherey. hurerey. geitz. wucherey. volsauffen. todschlag
    1556 E. Sarcerius, Von einer Disciplin ... (oO. 1556) fol. 153v
  • 1558 BlPfälzKG. 26 (1959) 11
  • 1559 Reyscher,Ges. VIII 256
  • [Anordnung, daß das Konsistorium] auch allen öffentlichen und peinlichen lastern nach gnugsamer verhör und erkäntnüss durch den bann und anderer kirchen strafen zu steuern und zu wehren [habe]
    1560 Mansfeld/Sehling,EvKO. I 2 S. 196
  • die gradus der kirchenstraf ... nemblich das dem sträflichen zum ersten die sacrament auf eine gewise zeit nach vielgethaner ermanung durch gemelte personen [kirchendiener] verboten und, so innerhalb derselben zeit nit besserunge bei inen erfunden und bei der kirchen vmb versünung nit ansuchen wurde, er alsdan offentlich excommunicirt werdt und bleibe, ... so lang er in seinem laster verharret
    1564 Kurpfalz/Sehling,EvKO. XIV 423
  • was für laster mit dem offentlichen bann und der offenbaren kirchenstrafe sollen verrichtet werden ... 1. abgötterei ... 2. gotteslesterer ... 3. offentliche ketzer, schwermer, rottengeister und verfürer. 4. zeuberer, wicker, sortilegisten, segner, waffen besprecher und die es mit ihnen halten. 5. verechter des worts und der heiligen sacramenten. 6. halsstarrige, ungeheure, mutwillige, aufrürische menschen und ungehorsame kinder. 7. hessische, neidische, unversünliche, feneinsche, abgünstige leute und offentliche todtschleger, so von der obrigkeit nicht relegirt oder am leben gestrafet. 8. hurer, ehebrecher, schandflecker, blut- und jungfrauenschender, alle unzüchtige und ergerliche personen, schwelger, seufer, ebriosos, trunkenboltzen. 9. wucherer, stulreuber, unrechtfertige. 10. meineidige falsche zeugen, samt allen denjenigen, die unter dem schein des rechten ander güter besitzen, an sich bringen, unverschamt verteidingen, die grenze verfelschen, unbillicher weise fremde güter an sich bringen und behalten
    1570 Kurland/Sehling,EvKO. V 100
  • 1576 Polen/Sehling,EvKO. IV 295
  • kirchenstrafe als aufsagung des kirchenrechts (ausgenommen predigt hören)
    wohl 1589 Aschersleben/Sehling,EvKO. I 2 S. 475
  • öffentliche abbitte und kirchen-straffe 
    1593 SammlVerordnHannov. II 83
  • kirchen-straf mit verbietung der gevatterschaften und hochzeiten
    1635 Henneberg/Sehling,EvKO. I 2 S. 325
  • gleich wie nun die kirche gottes nicht auffhebet den weltl. regierstand ..., also hebet auch die kirchen straffe nicht auff die jenige straffe, welche die obrigkeit ampts halber an den missethaͤteren ... vollfuͤhren muß
    1647 Rimphof,DrachKö. 252
  • wan eine kirchenstraff an geldt vermacht wird, so seye es der gebrauch vor alters gewesen, daß von gemelter geltstraff der kirchen eine dritte, dem hrn. vicario pastoren andere dritte theyll und den kirchensiehneren übrige drittetheyl davon und zukommen seye
    1696 LuxembW.(Majerus) I 536
  • 1699 CCPrut. I 77
  • Ende 17. Jh. Westungarn/ÖW. VII 1010
  • weil die excommunication eine geistliche- und kirchen-straffe ist, wird niemand sagen, daß es die jura civitatis verlustigt macht
    1705 KlugeBeamte I2 812
  • 1714 Schindler,VerbrFreib. 208 Anm. 3
  • welcher oder welche des frühezeitigen beischlafs halber lödig stands sich versündigen mit oder ohne die schwangerschaft, der oder dieselbe sollen entweders mit offentlicher kirchenstraff oder per 20 fl. gelt ... angesehen werden
    1725 WürtLändlRQ. II 919
  • kirchenstraffen ... erstens: die excommunication, die da ist eine ausschliessung von aller geistlicher und buͤrgerlicher gemeinschaft deren glaubigen ... andertens: suspensio, welches ist eine kirchen-straf, so die geistliche allein betrift und sie entweders gaͤnzlich oder zum theil undichtig machet, ihre aemter zu vertretten oder ihre geistliche gerechtsamkeiten zu genuͤssen. drittens: das interdictum, wodurch die ausspendung und empfangung gewisser sacramenten, wie auch der eingang in die kirchen, der offentliche gottes-dienst, feyerliche begraͤbnus und dergleichen verbotten wird
    1752 Greneck 62
  • wann der staat und die kirche eine gesellschaft ausmachet; das ist, wenn derjenige, der den staat regieret, auch die kirche regieret: so koͤnnen die kirchenstrafen nicht wohl von den buͤrgerlichen unterschieden werden
    1760 v.Mosheim,KirchR. 417
  • 1769 Schindler,VerbrFreib. 220 Anm. 2
  • 1774 Hupel,NachrLivEstl. I 517
  • dahingegen [zU. kirchenzensur] bestehen die kirchenstrafen in gelde, geißelung, verbannung, verstoßung ins kloster, gefaͤngniß, zuchthausstrafe, einziehung der guͤter, erklaͤrung der kanonischen unregelmaͤßigkeit, auflegung strenger fasten bey wasser und brod, infamie, verlust der praͤbende, absezung, verlust des geistlichen lehens, befreyung der vasallen und unterthanen von der huldigung
    1785 Fischer,KamPolR. I 324
  • 1817 Klüber,ÖffRecht 722
II
das als Kirchenstrafe (I) geforderte Strafgeld
  • 1624 [J.G. Faber, ] Stoff fuͤr den kuͤnftigen Verfasser einer pfalzzweybruͤckischen Kirchengeschichte ... II (Frankfurt/Leipzig 1792) 247
  • koͤnt ... das saͤcklein umbgetragen, auch die fluch und andere kirchenstraffen darein gesamlet werden
    1624 [J.G. Faber, ] Stoff fuͤr den kuͤnftigen Verfasser einer pfalzzweybruͤckischen Kirchengeschichte ... II (Frankfurt/Leipzig 1792) 248
unter Ausschluss der Schreibform(en):
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