Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Kirch(en)stuhl

Kirch(en)stuhl

, m.

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für die Teilnahme am Gottesdienst bestimmte Sitzgelegenheit in der Kirche (I), deren Nutzung rechtlich meist bestimmten Amtsinhabern oder Grundstücksbesitzern, ua. dem Kirchenpatron (II), zusteht und die nur beschränkt am freien Rechtsverkehr teilnimmt (Näherrecht, Pertinenz anderer Rechte)
  • dyt syn de zaken, de den deken boeren to richten: ... grove, kerckstole 
    1332 MGroning. I 122
  • wy ... hebben vercoft ende upghelaten ... den kerckstoel, die uns toebehoert ... binnen der kercken to R.
    1353 GroningenUB. I 293
  • was aus denen verkaufften kirchen-stuͤlen eingebracht, soll beneben dem kirchen-bau in den gottes-kasten zu erhaltung derer armen verwendet werden
    1580 CAug. I 704
  • kirchenstühle. es soll kein kirchenglied macht haben, seinen stand oder gestühle einem andern zu verkaufen ... nach eines jeden tod aber, welcher ein stand oder stuhl gehabt, soll derselbige stand durch die kirchenväter ... verkauft ... werden
    1585 Königsberg/Sehling,EvKO. IV 145
  • an den kirchenstuͤhlen darf ohne des consistorii vorbewußt von niemanden etwas geaͤndert ... werden
    1617 BrschwWolfenbPromt. VII 136
  • wegen der kirchstüle, daß sie nicht vor erblich gehalten, sondern auch von den erben derer, die sie bauen lassen, um ein billiches der kirchen zum besten an sich gelöset werden sollen
    1645 Sachsen-Gotha/QNPrivatR. II 1 S. 660
  • gegenstand aller rechtsgeschaͤfte uͤber die kirchenstuͤhle ... bilden nicht die kirchenstuͤhle quoad corpus, sondern ... das "gebrauchsrecht"
    1656 HessSamml. II 400
  • 1674 BernStR. VII 1 S. 180
  • zur kirche gehoͤren auch die kirchen-stuͤhle, woruͤber der bischoff zu cognosciren hat; den genuß aber koͤnnen diejenige haben, die sich deßwegen mit der kirchen abgefunden, welche sie keinem andern und also auch den stuhl nicht verkauffen, vertestiren, noch ab intestato an die naͤchste freunde transferiren koͤnnen, ob ihnen schon der naͤhere kauff nicht kan genommen werden
    1705 KlugeBeamte I2 216
  • 1709 SlgOrgVerwGBrschw. 445
  • 1732 CCBrandenbCulmb. I 388
  • man theilet die kirchen-stuͤhle in ... oͤffentliche und privat-stuͤhle, welche gewisse personen ums geld an sich bringen, dahingegen der oͤffentliche gebrauch allen oder etlichen zuhoͤrern ohne entgeld frey stehet ... gemeine und geehrte oder vornehme, als fuͤrsten- raths- schoͤppen- rector- doctor- magister- kirchvaͤter- und andere amts-stuͤhle, studenten-porkirchen, auch scharfrichter-stuͤhle, gemeine aber sind die communicanten-stuͤhle, der platz, worauf entweder schon baͤncke gesetzt sind oder wohin die weiber ihre baͤnckgen mitbringen ... erbliche und nicht erbliche oder einzelne oder personen-stuͤhle, und sind die erstern wieder entweder familien- oder haͤuser-stuͤhle, so zu einem hause gehoͤren und auf dessen besitzer kommen ... maͤnner- und weiberstuͤhle, so nicht mit einander zu vermengen
    1738 Hayme 463
  • die kirchstuͤhle koͤnnen zwar von gewissen personen genutzet, ja auch vermiethet werden, allein sie sind nicht erblich und koͤnnen niemanden vermacht werden, sondern fallen bey absterben des besitzers der kirche anheim ... indessen haben doch die naͤchsten erben und anverwandten den vorkauf
    1762 Wiesand 632
  • die disposition in ansehung der kirchenstuͤle steht dem patron zu
    1783 Siggelkow,HdbMecklKR.2 79
  • eigentlich gehoͤrt den kirchen selbst das eigenthum ihrer kirchenstuͤhle und die privatpersonen erlangen daran nur den gebrauch, wovon sie ausser der abloͤsung bey sterbfaͤllen manchmal noch ausserordentliche abgaben leisten muͤssen. nur an wenigen orten werden kirchstuͤhle das eigenthum der privatpersonen und sind dem naͤherrechte unterworfen
    1785 Fischer,KamPolR. II 379
  • 1786 Krünitz,Enzykl. 38 S. 777
  • kirchenstuͤhle sind niemals von der kirche, außer wenn dafuͤr ein jaͤhrliches stift- oder stuhlgeld gereicht wird, sondern von der gemeinde zu unterhalten
    1786 RepStaatsVerwBaiern III 109
  • die vergebung der kirchenstuͤle ist ein gegenstand des kirchen-convents
    1792 Hartmann,WürtGes. II 263
  • er [Kirchenpatron] ist befugt, seinen kirchstuhl im chore oder sonst in einem vorzüglichen orte der kirche zu haben
    1794 PreußALR. II 11 § 588
  • 1794 PreußALR. II 11 § 684
  • kirchstühle, die einem hause oder gute für beständig zugeschlagen sind, gehen mit diesem grundstücke zugleich auf jeden besitzer desselben, auch wenn er einer andern religionspartey zugethan ist, über
    1794 PreußALR. II 11 § 685
  • 1795 Schnaubert,KirchR. 335
  • koͤnnen die protestantischen pfarrkindern gegen erlegung gewisser gelder nach der reihe ihrer dienstpflichtigen hoͤfe angewiesenen kirchenstuͤhle als dingliches und unzertrennliches eigenthum ihrer hoͤfe betrachtet werden
    1800 C.E. Albrecht, Entscheidungen merkwuͤrdiger Rechtsfaͤlle II (Hannover 1800) 184
  • 1801 RepRecht IX 145f.
  • die kirchenstuͤhle gehoͤren zu den liegenden gruͤnden der kirche, und so fern sie davon ein einkommen hat, zu dem zur bestreitung ihres aufwandes dienlichen vermoͤgen
    1804 Schlegel,HannovKR. IV 123
  • D.J.Chr. Koͤhler, abhandlung von kirchenstuͤhlen und deren rechten in chursaͤchsischen landen (Dresden 1790)
    oJ. Buchtitel
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