Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Kirchensühne

Kirchensühne

, f.

Kirchenstrafe insbesondere für sittliche Verfehlungen durch öffentliche Zurschaustellung im Bereich der Kirche (I) 
  • [bei Ehebruch] bleibet ... die kirchensuͤhne ... dem consistorio vorbehaͤltig
    1650 EstRitterLR. 437
  • was die schwangeren mägde und weiber anlanget, weiln dieselben am leibe nicht gestraffet werden könten, als sollen dieselben durch eine offentliche kirchensühne dergestalt, daß sie, nachdem der prediger vorher der gemeine von der cantzel solches kundt gemacht, offentlich vorm altar gestellet werden sollen, solche ihre vnthat büssen
    1663 RigaStR. 320
  • wie aber bey bauren als leibeigenen die strafe der infamie und landesverweisung keine statt finden mag, als sollen diejenigen, ... so sich dieses lasters [Meineid] schuldig machen, ... mit kirchensühne ..., auch abhauung der 2 vorderfinger an der rechten hand, abgestrafet werden
    1740 MittLivl. 25 (1937) 397
  • 1774 Hupel,NachrLivEstl. I 511
  • hurerey und ehebruch wurde vormals bey den lieflaͤndischen landgerichten mit geld- oder ruthenstrafe, ingleichen mit der kirchensuͤhne belegt ... auf einem besonders dazu gemachten hohen schemel mußten dergleichen personen beyderley geschlechts in der kirche vor aller menschen augen sitzen
    1774 Hupel,NachrLivEstl. I 515
  • kirchensuͤhne und kirchenbuße werden vermischt gesagt: ersteres scheint ein schicklicherer ausdruck zu sein
    1795 IdLiefl. 111
unter Ausschluss der Schreibform(en):