Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Kirchenvisitation

Kirchenvisitation

, f.

automatisch generierte Links zu anderen historischen Wörterbüchern:
Überprüfung der geistlichen Amtsführung und des kirchlichen Lebens, Besichtigung der Einrichtungen (zB. Schule) und Kontrolle der Vermögensverhältnisse einer Kirchengemeinde durch die vorgesetzte Kirchenbehörde
  • 1535 PommVis. I 47
  • 1552 Siggelkow,HdbMecklKR.2 2
  • damit der christliche wandel und handhabung der kirchen-gerechtigkeit zu ferner gottseliger richtigkeit befördert, der mangel an den personen der kirchen-diener und verwandten der christlichen bekäntniß und gottseligen wandels abgethan, haben wir fürsten beyde verordent, daß zum förderlichsten eine ernste und gebührliche kirchenvisitation aller kirchen, inhalt einer form, der wir uns mit ... unsern land-ständen vereiniget, ... ins werk gesetzt werden soll
    1556 PommJb. 10 (1909) 34
  • 1556 Kurpfalz/Sehling,EvKO. XIV 247
  • 1559 Pommern/Kern,HofO. I 104
  • instruction ... für die zur kirchenvisitation im lande Stargard verordneten visitatoren
    1560 Mecklenburg/Sehling,EvKO. V 227
  • 1582 Kurland/Sehling,EvKO. V 110
  • daß alle und jede eingepfarrete ... allen solchen hochnothwendigen kirchen-visitationen ohnweigerlich unterworfen sein sollen
    1634 NStaatsbMag. VIII 234
  • wollen wir ..., daß einer aus den praͤlaten die kirchenvisitationen mit zu thun helfen solle
    1650 Pommern/Pistorius,Amön. IV 981
  • sehe ... zur kirchenvisitation keine gelegenere zeit als die, welche stracks nach pfingsten zwischen der saht und der ernte einfällt
    Mitte 17. Jh. JbWestfKG. 40/41 (1939/40) 299
  • die unkosten, welch zu verrichtung einer solchen kirchenvisitation erfordert werden, muß eines jeden orts kirche abstatten
    Mitte 17. Jh. JbWestfKG. 40/41 (1939/40) 300
  • die kirchenvisitationes haben wir albereit ao. 1646 ... angeordnet ... so wollen wir nicht unterlaßen, unserm consistorio zu befehlen, dergleichen ... mit zuziehung unserer raͤthe, vornehmer theologen, auch von adel und magistraeten der staͤdte in jeglichem creyße und districtu anzuordnen, und soll solche visitation nicht allein auff der kirchen, schuelen, hospitalien und andere geistl. vermachungen gerichtet sein, sondern auch auff der priester lehre, leben und wandel mit fleiße inquiriret undt die jenige, so zum officio nicht tuͤchtig oder ein aͤrgerliches leben fuͤhren, removiret werden
    1653 CCMarch. VI 1 Sp. 430
  • die kirchen-visitationes sehr nothwendig seyn, und ohne dieselben der kirchenbaw nicht gluͤcklich fortgesetzt werden moͤge
    1656 HessSamml. II 426
  • 1680 Friesland/ArchZ. 4 (1879) 194
  • 1681 Calenberg/SchulO.(Vormbaum) II 676
  • befehlen wir ... unsern superintendenten und jedes orts obrigkeit ..., daß sie jährlich die gewöhnliche kirehen-visitationes in eigener person selber und nicht durch andere substituirte verrichten ... sollen
    1681 Calenberg/SchulO.(Vormbaum) II 677
  • 1701 Hartmann,WürtGes. IV 270
  • die kirchenvisitation ist eine auf befehl der hohen obrigkeit von gewissen personen zu dem ende vorgenommene handlunge, damit der zustand der kirche, die lehre oder wissenschaft und leben der lehrer und zuhoͤrer wie auch die beschaffenheit der kirchenguͤter und der dabey vorkommenden rechte untersuchet und die befundenen maͤngel nach dem maaße der gegebenen macht entweder von den visitatorn oder auf deren bericht von der hohen und unter-obrigkeit abgestellet werden moͤchten
    1709 Titius,GeistlR. 548
  • es giebt die erfahrung, daß die sowohl ordentliche als ausserordentliche kirchen-visitationen gar selten zu geschehen pflegen
    1709 Titius,GeistlR. 553
  • der pfaltz-graf ... befahl, jaͤhrlich kirchen-visitationes anzustellen, und so man etwas unrichtiges finden wuͤrde, solches an den kirchen-rath gelangen zu lassen
    1721 Struve,PfälzKHist. 59
  • die kirchen-visitationen auf den landtagen vorgenommen und durch die landtags-rezesse reguliert worden
    1744 Ludewig,Anzeigen II 476
  • wann die bischoͤffe alters oder krankheits halben nicht reisen koͤnnen, sollen sie andere erfahrne geistliche zur kirchen-visitation gebrauchen
    1744 Ludewig,Anzeigen II 477
  • was ... die kirchen-visitationes betrifft, sowol die speciales als generales ... zu den verordneten zeiten, als nemlich die visitationes speciales nach maßgabe der kirchenordnung alle zwey jahre, ... die generales aber ... alle vier oder fünf jahre gehalten werden sollen
    1746 SlgOrgVerwGBrschw. 506
  • 1748 BernStR. VI 1 S. 638
  • 1756 SammlBadDurlach III 575
  • 1756 SammlBadDurlach III 581
  • daß bey denen jaͤhrlichen kirchen-visitationen jedesmal auch unfehlbar ein cultus abgehalten
    1771 Hartmann,WürtGes. IV 411
  • unsere special-superintendenten hiemit gnaͤdigst angewiesen, ... bei ihren jaͤhrlichen kirchenvisitationen jeden orts nebst denen samtlichen libris publicis sich auch jedesmalen die kircheninventaria vorlegen [zu lassen], ... um zu sehen, ob die darinnen specificirte buͤcher, schrifften und andere sachen annoch wuͤrklich bey der kirchen vorhanden seyen
    1771 Hartmann,WürtGes. IV 414
  • 1775 BrschwWolfenbPromt. II 392ff.
  • die kirchenvisitationen theilen sich in general- und special-visitationen und erstere wiederum in ganz allgemeine general-visitationen uͤber das ganze land und in general-visitationen uͤber ganze superintendenturen und aͤmter
    1783 Siggelkow,HdbMecklKR.2 19
  • 1785 BrschwWolfenbPromt. IV 157
  • 1785 BrschwWolfenbPromt. IV 160
  • kirchenvisitationen waren das vorzuͤgliche geschaͤft der superintendenten, sie mußten hierbey den lebenswandel, die lehre und amtsverwaltung der pfarrer, das betragen aller uͤbrigen kirchendiener ... untersuchen
    1785 Ledderhose,HessKR. Vorr. 10
  • die landeshoheit im geistlichen ... begreift das recht ... allgemeine kirchenvisitationen halten zu lassen
    1786 Gadebusch,Staatskunde I 328
  • die speciellen kirchenvisitationen, welche alle drey oder vier jahre ... auf besondere verordnung der koͤniglichen regierung gehalten werden sollen, verrichtet der generalsuperintendent, ein mitglied des koͤniglichen hofgerichts und ein sekretaͤr
    1788 Gadebusch,Staatskunde II 207
  • die speciale sollen bei den jaͤhrlichen kirchenvisitationen untersuchen, ob die kirchen buͤcher gehoͤrig gefuͤhrt werden
    1794 Hartmann,WürtGes. III 18
  • weil die kirchen- und schulvisitationen so gut wie gar nicht mehr gehalten
    1794 Schwarz,LausWB. V 60
  • kirchenvisitation ... wird verschiedentlich gehalten; in Liefland gemeiniglich nach mehrern jahren auf anordnung des generalgouverneurs; in Ehstland oͤfterer auf veranstaltung des provincialconsistoriums
    1795 IdLiefl. 111
  • von haltung der jaͤhrlichen kirchenvisitation ... jeder spezial soll des jahrs einmal alle pfarrer seiner dioͤzes visitiren, den pfarrer, helfer oder unterhelfer und die beamten, neben gericht und rath und einigen deputirten von der gemeinde auch den schulmeister, praͤceptor, collaborator und provisor, (den meßner), auch den heiligen-pfleger, die hebamme (und den todtengraͤber) jeden orts vor sich berufen, um von ihnen zu vernehmen, ob sie nichts gegen einander zu klagen haben
    1798 Hartmann,WürtGes. IV 54
  • 1804 Gönner,StaatsR. 681
  • 1807 Reyscher,Ges. IX 107
  • bei kirchen- oder schulvisitationen wird der superintendent jedesmal besonders die kirchenbuͤcher revidiren und die richtigkeit derselben pruͤfen
    1812 GesAnhBernb. III 256
  • 1817 Göbell,RhWKO. II 108
  • 1823 Sachsen-Weimar/ArchKathKR. 82, 2 (1902) 375
  • alle zwei jahre wird in jedem kirchspiele eine kirchenvisitation vorgenommen ... sie hat zum gegenstand den sittlichen, religiösen, kirchlichen und schulzustand des kirchspiels sowie den bestand der kirchlichen und milden fonds, welche unter der verwaltung des kirchengemeinderaths stehen
    1826 Baden/AllgKirchZtg. 6 (1827) 338
  • 1826 Lausitz/AllgKirchZtg. 6 (1827) 481
unter Ausschluss der Schreibform(en):