Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Kirchenvormund

Kirchenvormund

, m.

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I wie Kirchenverweser (II), Kirchenvorsteher (II) 
II derjenige Bauer, der die Rechnungsführung der Kirchengemeinde und andere Hilfstätigkeiten besorgt
  • die pastorn und kirchendiener sollen irer gemachter besoldung halben hinfüro nicht auf jemands anders als die kirchenfürmünder sehen
    1568 Kurland/Sehling,EvKO. V 59
  • dass man alle 3 jahre zwo vormünder aus unserm mittel zu kirchen vormünder kiesen soll, dieselben der kirche und dem pastoren treulich für sein, ... auch alles, was ... zur kirche und dem kirchherrn gehört, treulich einfordern und, was man zur kirchen nicht nöthig hat, zu gelde machen und auf rente austhun
    1568 Kurland/Sehling,EvKO. V 121
  • 1570 Kurland/Sehling,EvKO. V 54
  • die gegenstaͤnde der kirchlichen polizei bestehen ... in ... anstellung von kirchenvormuͤnderen 
    1821 SammlLivlLR. II 602
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