Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Kirchenvorstand

Kirchenvorstand

, m.

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I Leitungsgremium aus geistlichen und weltlichen Personen bei einer Kirchengemeinde (vereinzelt gemeinsam für mehrere Gemeinden)
  • 1681 Dresbach,Halver 326
  • kirchenrath und -vorstand 
    1731 Dresbach,Halver 348
  • kirchen- und kirchspiels-vorstand 
    1749 Dresbach,Halver 362
  • land- und kirchenvorstand 
    1751 JbWestfKG. 21 (1919) 41
  • wegen der kirchen-buße hat man resolviret mit recht und gutfinden des kirchen-vorstandes, die ehebrecher und andere, so schlimme laster außgeübet, ... abbitte thun ... zu lassen
    1753 JbWestfKG. 21 (1919) 43
  • verwaltung des kirchengutes unter der einschränkung ..., dass es weder mit dem staatsgute vermischt, noch der kirchenvorstand von der mitverwaltung ausgeschlossen
    1803 Bayern/ArchKathKR. 25 (1871) 274
  • vor schwelgerey und saufen wird ein jeder unterthan ernstlich verwarnet, besonders hat der kirchenvorstand ... dessen besserung sich fleissig angelegen seyn zu lassen
    1803 WeistNassau III InhNassau 56
  • die verleihung der kirchenstühle ist den kirchenvorständen, deren erstes mitglied in der regel der ortspfarrer ist, ... übertragen
    1812 RepStaatsVerwBaiern III 251
  • bekäme jede gemeinde, welche dergleichen noch nicht hätte, ... ein presbyterium oder einen kirchenvorstand, durch dessen mitglieder sie repräsentiert werde
    1813 Foerster,PreußLaKi. I 367
  • in jeder gemeine ist ein aus dem prediger und einigen auf bestimmte zeit gewählten unbescholtenen gliedern bestehender kirchen-vorstand, welcher eine moralische aufsicht über die gemeine führt, das öconomische der gemeine besorgt und die armenmittel verwaltet
    1818 Göbell,RhWKO. II 112
  • die saͤmmtlichen lutherischen pfarrer der stadt werden vom kirchenvorstande oder dem collegium der lohnherren gewaͤhlt
    1825 Geck,Soest 243
  • 1826 Luzern/AllgKirchZtg. 6 (1827) 333
  • 1831 Hannover/Pölitz,Verf. I 1 S. 322
  • der wirkungskreis des kirchenvorstandes umfaßt folgende functionen: 1) mitaufsicht uͤber die aͤußere kirchenzucht ... 2) unmittelbare verwaltung und naͤchste beaufsichtigung des local-, kirchen- und geistlichen stiftungsvermoͤgens
    1832 Hessen/Pölitz,Verf. I 2 S. 699
II übertragen auf die jüdische Religionsgemeinschaft
  • jede ... gemeinde hat ihren eigenen rabbiner und ihren aus demselben, aus dem vorsaͤnger und wenigstens drei beisitzern bestehenden kirchen-vorstand. dieser vorstand besorgt die kirchenzucht, ... ferner uͤberhaupt die geschaͤfte, welche die ganze kirchengemeinde angehen
    1831 Mohl,WürtStR. II 577
unter Ausschluss der Schreibform(en):