Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Kirch(en)zehnt
Artikel davor:
Kirchweihungtag
Kirchweihwächter
Kirchweihwälzeltag
Kirchweihwein
Kirchweih(en)zeichen
Kirchweih(en)zeit
Kirchenweistum
Kirch(en)wittum
Kirchzaun
Kirchenzechreitung
Kirch(en)zehnt
, m.
an eine Kirche (II) oder einen kirchlichen Oberen von einem Grundstück meist in Naturalien und zu festgelegten Zeiten zu entrichtende Abgabe, ursprünglich ein prozentualer Teil des Grundstücksertrags
vgl.
Zehnt
- [Aufzählung der Einkünfte eines rector ecclesiae:] ... item quod habeat decimam dictam kirchenseynde que communiter impensionari potest pro 80 maldris bladi partim siliginis et partim avene1324 SGereonUB. 319Faksimile - digitalisiert von der ULB Düsseldorf
- [Verleihung durch d. dänischen König] mit der gancen helfte des landes to Fyne mit bede, mit kerctegheden1331 ZSchleswHolst. 82 (1958) 100 Anm. 340
- der selb leiiezehend an korn, an obez, an râfen und an anderen dingen sich untz her geteilt het gegen dem kilchzehenden von B.1343 FRBern. VI 748Faksimile - digitalisiert im Rahmen von e-rara.ch
- 1379 Appenzell/GrW. I 190
Faksimile (ca. 229 KB)
- 1428 BronnGZeist I 187
- von den korherren ... so nimpst och kilchen zehenden in1. Hälfte 15. Jh. Netz V. 3923
- 1459 AppenzUB. II 1 S. 54
Faksimile - in Google Books
- [Zehntpflichtige aus K. sind] schuldig ..., den zechenden zu geben, den großen und den kleinen zechenden, dann es sye ein kilchen zechenden, dann die kilch und der zechenden ... syen dem gottshus ingelegt ..., und muß ouch das gottshus dem bischoff von Constanz davon ein große quart geben und ouch dem pfarrer sin corpus usrichten1527 SGallenOffn. II 250Faksimile - digitalisiert im Rahmen der "Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen online"
- it kan nein bure van sinem have etwas vorbüten, vorkopen ... ane de gebörende pacht und unplicht, bischoppesroggen, kerkentegendenvor 1531 RügenLR. Kap. 35 § 8
- so mag de konig suluest nenen karckenteget van der karcken nemen edder kopen, jdt geschege den uth hoher noedt des rykes1595 Ekenberger,Eluc. 86
- von der verleyhung der kirchen zehenden ... gebietten wir nun ... mit dessen concilij bewilligung ..., daß ... so wol die alten alß die newen zehend, so wol die groͤssern alß die kleinern, voͤlligklich erstattet werden. vnd sol auch kainem weldtlichen ... vergunt ... sey, sich der zehenden ... zuegebrauchen1619 Lazius,Wien II 64Faksimile - digitalisiert in Kooperation mit der Universitätsbibliothek Heidelberg
- die lasten und pflichte, so auf den guͤtern und liegenden gruͤnden hafften ..., als die einkuͤnffte der kirchenzehenden, meß-korn und andere belohnung der kirchen- und schul-diener1722 CCMarch. II 2 Sp. 154Faksimile - digitalisiert von der Staatsbibliothek zu Berlin
- die unbestaͤndige einnahme korn von verpachteten kirchen-zehnten1727 BrschwLO. I 454Faksimile - in Google Books
- kirchenzehenden an wein und früchten, zum chor gehörig1737 PfälzW. II 582
- die kirchenzehenden darf man nicht vom koͤnig oder seinen amt-leuten auf einige weise erbitten1744 Pontoppidan,DänemKHist. II 222Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- es soll ein unterschied zwischen kirchen und secular oder layenzehnten gemacht werden1770 Kreittmayr 445
- zehenten, welche die pfarr-kinder an die kirche zu entrichten haben, ... welche daher geistliche oder kirchenzehenten (decimae ecclesiasticae) genannt werden1786 Krünitz,Enzykl. 38 S. 317Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- die dritte lateranische kirchenversammlung ... hat ... die laien für unfähig erklärt, kirchenzehnten auf irgend eine art zu erwerben und zu besitzen1794 Schnaubert,KirchR. 354
- kirchenzehnten können i. wie andere kirchensachen auf eine rechtmäßige weise an weltliche personen übertragen werden ... ii. kirchenzehnten können auch ursprünglich weltliche gewesen und an die kirche auf eine rechtmäßige art gekommen seyn1794 Schnaubert,KirchR. 357
- für den unterhalt des bischöflichen klerus ist durch fromme beiträge und vermächtnisse und durch die kirchenzehenten vorsehung geschehen1803 ArchKathKR. 25 (1871) 289
- wird pfarrer ... im dorfe und hat ... auch den kirchzehenden zu geniessen1807 Cleß,KirchlLGWürt. II 1 S. 229Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- von jener ersten einrichtung, daß naͤhmlich urspruͤnglich die kirchenzehenden der ganzen dioͤcese an den bischof abgeliefert werden mußten, ruͤhrt es her, daß die bischoͤfe ... sich wenigstens den vierten teil desselben vorbehielten1808 Cleß,KirchlLGWürt. II 2 S. 427Faksimile - in Google Books