Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Kircherrecht
Artikel davor:
Kircheneinkünfte
Kircheneinnahme
kirchen
kirchenkund
kirchenschallig
Kircher
Kircheralpe
Kircherei
Kircherfall
Kirchergericht
Kircherrecht
, n.
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I
rechtl. Status des Kirchers (I) als vollberechtigten Mitglieds einer Kirchhöre mit den dazugehörigen Nutzungsrechten
- wier thein zu kilcher söllen nemen, er sye dan vor und ee ein lantman, und sol ouch zwentzig kronen gen und das kilcherrecht und das gellt legen, ee er kilcher das kilcherrecht niese2. Hälfte 16. Jh. UnterwaldenRQ. 80Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- wenn aber von einem noch lebenden vater ein kind zehn jahr ununterbrochen von ihm gewesen und nun haushäblich ist oder dann seyn wird, das soll fürhin das kilchernrecht ganz zu beziechen haben1792 UnterwaldenRQ. 81Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
II
bei dem Erwerb des Kircherrechts (I) zu leistende Einstandsgebühr
- wier thein zu kilcher söllen nemen, er sye dan vor und ee ein lantman, und sol ouch zwentzig kronen gen und das kilcherrecht und das gellt legen, ee er kilcher das kilcherrecht niese2. Hälfte 16. Jh. UnterwaldenRQ. 80Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)