Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): kirchgängeln

kirchgängeln

, v.

den flämischen Kirchgang (II) halten
  • sind ... durch mich ... als besitzern des erbschultheißen-amts und guths nach lang hergebrachten recht und gewohnheit die besitzer des riethlandes gekirchgaͤngelt worden
    1690 Ann. d. Gesetzgebung ... in ... Sachsen 1 (1806) 187