Kirchspielsgevollmächtig(t)e, m.
Kirchspielsgevollmächtig(t)e, m.
ursprünglich zur Erledigung bestimmter Aufgaben, später auf Lebenszeit ernannter oder gewählter Gevollmächtigter eines Kirchspiels
- 1643 Dithmarschen/StaatsbMag. VII 65 Faksimile
- 1668 Dithmarschen/Westphalen,Mon. III 1807f. Faksimile
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sind auch in publicis gewisse landes- und kirchspiels-gevollmaechtige verordnet, welche auf die gemeine landes- und kirchspiels-wolfahrt gute acht haben1668 Dithmarschen/Westphalen,Mon. III 1900 Faksimile
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aus jedem kirchspiele versammeln sich diese [d. Wahlberechtigten aus d. bauernstand] in der kirche und wählen unter sich, nach stimmenmehrheit, einen kirchspiels-gevollmächtigten ...1806 SammlPommGes. I 302
- Westphalen,Mon. III 1894 Faksimile