Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Kirchspielschatzung

Kirchspielschatzung

, f.

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die Auferlegung einer von einem Kirchspiel zu entrichtenden Steuer, die Steuer selbst
  • endlich ist von den anwesenden drosten vnd burgmannen eingewilliget, das gegen kuͤnftigen Martini eine halbe kaspellschatzung soll beigebracht vnd entfangen werden
    1608 Nieberding,GeschMünster III 119
  • ufn 7. november war in Münster ein landtag, da ain schornsten- und kirspelschäzung bewilliget
    Mitte 17. Jh. MünsterGQ. III 251
  • die vffm gemeinen landtage einhelligh eingewilligte kyrspelschatzungh nach dem vhralten anschlagh durch die pastoren vnd provisoren vf den kyrspelen eingenohmmen vnd denen rentmeisteren eingelieffert ... werden mugen
    1654 Nieberding,GeschMünster III 160
  • 1828 StaatsbMag. VIII 625
unter Ausschluss der Schreibform(en):