Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Kirchspiel(s)gericht

Kirchspiel(s)gericht

, n.

Gericht in einem bzw. für ein Kirchspiel 
  • unterwieszung ... wie man das kürspelgerücht besammel sul
    1462 Schwarzwald/GrW. VI 320
  • damit nun die kirchspiel-gerichte erhalten bleiben, ... soll der kleger den beklagten in angezogenen und sonderlich schuld-sachen fuͤr erst fuͤr sein gebuͤhrend kirchspiel-gerichte dieses gebrauch nach besprechen
    1583 HadelnLR.(Pufendorf) I 4
  • das appelliren und berufen in billigen sachen vom kirchspiel-gericht oder dem statthalter an das landgerichte
    1583 HadelnLR.(Pufendorf) I 12
  • wer umb schuld foder t, sol solches fuͤr kirchspiel-gericht thun und den schuldner drey sontage nach einander mahnen lassen
    1583 HadelnLR.(Pufendorf) II 2
  • von dem kirchspiel-gericht. als auch die kirchspiel-gerichte ... an den fest- und sonntagen nach geendigter predigt alsobald auf dem kirchhofe exerciret ... werden; welcher ... mißbrauch ... soll ... abgethan werden
    1597 HadelnPriv. 128
  • damit ... in den kirchspiel- und untergerichten ... rechtens verholfen und nicht rechtlos gelassen werde, als haben wir hiezu den freytag bestimmt ..., an welchem nach geendigter predigt um 10 uhr ... das kirchspiel-recht ... soll gehalten werden, alsdann einem jeden auf sein rechtliches suchen vom schultheißen und schoͤpfen gebuͤhrende rechtshuͤlffe soll ... wiederfahren
    1597 HadelnPriv. 129
  • die kirchspielsgerichte ... alle vierteljahre ... gehalten werden ... sollen
    1762 SystSammlSchleswH. I 175
  • 1767 Cramer,Neb. 69 S. 31
  • es geschiehet die provocation von dem kirchspiels-gerichte an die uͤbrigen kirchspiele
    1771 HambGSamml. X 322 Anm.
  • 1786 Krünitz,Enzykl. 38 S. 434
  • 1799 Hagemann,PractErört. II 48f.
  • 1808 Cleß,KirchlLGWürt. II 2 S. 652 [urk. bereits 1455?]
  • haben alle klagen den bauern wider ihre gutsherrschaft ihre erste instanz beim kirchspielsgericht 
    1821 SammlLivlLR. II 111
unter Ausschluss der Schreibform(en):