Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Kirchspiel(s)recht
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Kirchspielsnutzbarkeit
Kirchspielsopferleute
Kirchspielsordnung
Kirchspielspastor
Kirchspiel(s)pfaffe
Kirchspielspfändung
Kirchspielpfleger
Kirchspielspriester
Kirchspielsprotokoll
Kirchspielsrechnung
Kirchspiel(s)recht
, n.
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I
wie Kirchspielgericht
- an dieselbe reformation kan das kaspel R. kein caspelrecht holten1545 PommVis. II 166
- 1545 PommVis. II 169
- es soll auch niemand allhier ... arrest verstattet werden, sondern das ein ieder erst an den orten das kirchspielsrecht gebrauche1558 HadelnPriv. 35Faksimile (ca. 138 KB)
- 1583 HadelnLR.(Pufendorf) 6
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- es sollen auch die unterthanen in E. ... bleiben ... bey dem ... carspelrechte, ein jeder auf seinem kirchhofe, zu abhelfung der geringschaͤtzigen sachen1591 EiderstLR. 11Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- 1591 EiderstLR. 18
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- daß hinfuͤhro ... an fest- und sonntagen kein kirchspiel-recht mehr, bey verlust desselbigen, soll gehalten werden1597 HadelnPriv. 128Faksimile (ca. 145 KB)
- damit ... in den kirchspiel- und untergerichten ... rechtens verholfen und nicht rechtlos gelassen werde, als haben wir hiezu den freytag bestimmt ..., an welchem nach geendigter predigt um 10 uhr ... das kirchspiel-recht ... soll gehalten werden, alsdann einem jeden auf sein rechtliches suchen vom schultheißen und schoͤpfen gebuͤhrende rechtshuͤlffe soll ... wiederfahren1597 HadelnPriv. 129Faksimile (ca. 149 KB)
- se mehnen, dat idt carspel rechtt sy ... vnd carspel recht vnd holtings recht gelde gelick1603 StadeJb. 1955 S. 100 Anm.
- caspel-recht heißt ein sonderbahres gericht im fuͤrstenthum Schleswig und Holstein1755 Hellfeld II 828Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
II
die Befugnis, das Kirchspielsrecht (I) oder Kirchspielding abzuhalten
- die befugniß, das caspelding zu veranstalten, wird caspelrecht, derjenige aber, welcher bey dem caspeldinge das wort fuͤhret, caspelvoigt genannt1800 RepRecht V 161Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
III
das im Kirchspiel geltende (in der Versammlung der Kirchspielsleute gewiesene) Recht
- 1540 Dittmer,Sassenrecht 63
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- idt schal ock in allen caspeln dat gewönlike caspel recht im gebrueck erholden werden, unde wo etlike caspelkinder ... den gewilligeden caspelschott ... dem pastori ... nicht entrichten ..., de schölen dorch overicheit eines jederen ordes ... unwegerlick gepandet werden1569 Pommern/Sehling,EvKO. IV 416Faksimile - digitalisiert von der UB Heidelberg
- wie es ... mit der erbschaft zu halten sei, und wem dieselbe nach uhralten kirchspiels-rechten gebühre1649 SammlVerordnHannov. I 583Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
IV
in Baden das staatlich anerkannte Recht der Religionsausübung innerhalb eines Kirchspiels
- 1804 v.Berg,PolR. IV 783
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- an gemischten orten, wo mehrere ... confessionen ihre volle kirchspielsrechte haben1806 Roman,BadKirchR. 45Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- dieser pfarrbann erstreckt sich bei jedem pfarrer auch auf alle fremde religions-verwandte, die in seinem sprengel ohne erlangtes eigenes kirchspielsrecht ... sich aufhalten1807 SammlBadStBl. I 358