Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Kirchspiel(s)recht

Kirchspiel(s)recht

, n.

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I wie Kirchspielgericht 
  • an dieselbe reformation kan das kaspel R. kein caspelrecht holten
    1545 PommVis. II 166
  • 1545 PommVis. II 169
  • es soll auch niemand allhier ... arrest verstattet werden, sondern das ein ieder erst an den orten das kirchspielsrecht gebrauche
    1558 HadelnPriv. 35
  • 1583 HadelnLR.(Pufendorf) 6
  • es sollen auch die unterthanen in E. ... bleiben ... bey dem ... carspelrechte, ein jeder auf seinem kirchhofe, zu abhelfung der geringschaͤtzigen sachen
    1591 EiderstLR. 11
  • 1591 EiderstLR. 18
  • daß hinfuͤhro ... an fest- und sonntagen kein kirchspiel-recht mehr, bey verlust desselbigen, soll gehalten werden
    1597 HadelnPriv. 128
  • damit ... in den kirchspiel- und untergerichten ... rechtens verholfen und nicht rechtlos gelassen werde, als haben wir hiezu den freytag bestimmt ..., an welchem nach geendigter predigt um 10 uhr ... das kirchspiel-recht ... soll gehalten werden, alsdann einem jeden auf sein rechtliches suchen vom schultheißen und schoͤpfen gebuͤhrende rechtshuͤlffe soll ... wiederfahren
    1597 HadelnPriv. 129
  • se mehnen, dat idt carspel rechtt sy ... vnd carspel recht vnd holtings recht gelde gelick
    1603 StadeJb. 1955 S. 100 Anm.
  • caspel-recht heißt ein sonderbahres gericht im fuͤrstenthum Schleswig und Holstein
    1755 Hellfeld II 828
II die Befugnis, das Kirchspielsrecht (I) oder Kirchspielding abzuhalten
  • die befugniß, das caspelding zu veranstalten, wird caspelrecht, derjenige aber, welcher bey dem caspeldinge das wort fuͤhret, caspelvoigt genannt
    1800 RepRecht V 161
III das im Kirchspiel geltende (in der Versammlung der Kirchspielsleute gewiesene) Recht
  • 1540 Dittmer,Sassenrecht 63
  • idt schal ock in allen caspeln dat gewönlike caspel recht im gebrueck erholden werden, unde wo etlike caspelkinder ... den gewilligeden caspelschott ... dem pastori ... nicht entrichten ..., de schölen dorch overicheit eines jederen ordes ... unwegerlick gepandet werden
    1569 Pommern/Sehling,EvKO. IV 416
  • wie es ... mit der erbschaft zu halten sei, und wem dieselbe nach uhralten kirchspiels-rechten gebühre
    1649 SammlVerordnHannov. I 583
IV in Baden das staatlich anerkannte Recht der Religionsausübung innerhalb eines Kirchspiels 
  • 1804 v.Berg,PolR. IV 783
  • an gemischten orten, wo mehrere ... confessionen ihre volle kirchspielsrechte haben
    1806 Roman,BadKirchR. 45
  • dieser pfarrbann erstreckt sich bei jedem pfarrer auch auf alle fremde religions-verwandte, die in seinem sprengel ohne erlangtes eigenes kirchspielsrecht ... sich aufhalten
    1807 SammlBadStBl. I 358
unter Ausschluss der Schreibform(en):