Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Kirchenverwandte/Kirchverwandte
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Kirch(en)urbar
Kirch(en)vater
Kirchenväterschaft
Kirch(en)verbot
Kirchenverordnung
Kirch(en)versammlung
Kirchenverschlagbrief
Kirchenversöhnung
Kirchenverwalter
Kirchenverwaltung
Kirchenverwandte
, m.
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Kirchpfleger
- [d. Bischof wird alles Kirchensilber] verzeichnen lassen. dergleichen sollen die provisoren und die kirchenverwanten es tun1554 PommVis. II 393
Kirchverwandte
, m., Kirchvorwandte, m.
einer Kirchengemeinde (I) auf Grund von Konfession und Wohnsitz angehörende Person
- 1554 Mansfeld/Sehling,EvKO. I 2 S. 193
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- auch werden alle kirchvorwanten auf sonderer zeit im jar einmal ... fur den pfar ins pfarhaus ... erfodert, da sie alle aus der lehr des h. catechismi examinirt werden1577 Sachsen/Sehling,EvKO. I 1 S. 569Faksimile - digitalisiert von der UB Heidelberg
- ist das kirchen-aerarium zu unvermoͤgend, so duͤrfte ... ein freywilliger beytrag der kirch-verwandten ... das schicklichste mittel seyn1786 Krünitz,Enzykl. 38 S. 287Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)