Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Kirchenverwandte/Kirchverwandte

Kirchenverwandte

, m.

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Kirchpfleger 
  • [d. Bischof wird alles Kirchensilber] verzeichnen lassen. dergleichen sollen die provisoren und die kirchenverwanten es tun
    1554 PommVis. II 393

Kirchverwandte

, m., Kirchvorwandte, m.

einer Kirchengemeinde (I) auf Grund von Konfession und Wohnsitz angehörende Person
  • 1554 Mansfeld/Sehling,EvKO. I 2 S. 193
  • auch werden alle kirchvorwanten auf sonderer zeit im jar einmal ... fur den pfar ins pfarhaus ... erfodert, da sie alle aus der lehr des h. catechismi examinirt werden
    1577 Sachsen/Sehling,EvKO. I 1 S. 569
  • ist das kirchen-aerarium zu unvermoͤgend, so duͤrfte ... ein freywilliger beytrag der kirch-verwandten ... das schicklichste mittel seyn
    1786 Krünitz,Enzykl. 38 S. 287