Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Kirschenzehnt

Kirschenzehnt

, m.

Zehntabgabe von der Kirschenernte
  • decima krisenzehenden 
    1315 SchwäbWB. IV 420
  • den kirsenzenhenden und die lantgarbe der kirsen umb die stat
    1361 SchwäbWB. IV 420
  • kirschenzehendt soll auch dem pfarrer gleicher gestalt geben werden
    um 1554 SchwäbWB. IV 420