Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Klafterzins

Klafterzins

, m.

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jährliche Geldabgabe von städtischen Grundstücken zur Anerkennung der Lehnsherrschaft
  • zů was zyt die klaffterzinsen abgerichtet werden soͤllen, vnd was fuͤr ein lob man von derselben wegen zůbezahlen schuldig sye. die schatzung, oder zinsen, so man vns jaͤhrlich von jedem klaffter am vorderen theil der hüseren, buͤnden vnd hoffstetten, die innerthalb dem bezirck der stetten gelegen sind, schuldig ist, so zwen pfenning bringen thůt, soͤllen jaͤhrlich vff sanct Andres tag abgericht werden
    1616 WaadtStat. 264