Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): klag(e)los

klag(e)los

, adv.
die genaue Bedeutung, die um den Kern ,ohne Klage' gelagert ist, ergibt sich jeweils aus dem dazugehörigen Verb
I klaglos erfallen = ohne Gefahr einer späteren Klageerhebung an jem. fallen
II klaglos erkennen = freisprechen
III klaglos machen = einen klagebegründenden Anspruch befriedigen und damit dem Kläger oder möglichen künftigen Kläger den Klaggrund entziehen
IV klaglos stellen = wie klagelos machen 
V klaglos (ur)teilen = freisprechen
VI klaglos verzeihen = ohne Möglichkeit einer späteren Klageerhebung verzichten
VII klaglos werden, sein, bleiben = einer Klage ledig werden, sein, bleiben