Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Klaghandel

Klaghandel

, m.

automatisch generierte Links zu anderen historischen Wörterbüchern:
(summarischer) Prozeß
  • klaghändel der pfarrherren wider ire zuhörer oder der zuhörer wider ire pfarrherren [vor d. Konsistorium]
    1584 Preußen/Sehling,EvKO. IV 126
  • wann ein underthann in claghändln durch die grundambtleut erfordert wirdt und nicht erscheinet, ist er auf erste forderung ainen taller straff [schuldig]
    nach 1620 OÖsterr./ÖW. XIII 402
  • alle hader-, rauf- und greunhändel under der burgerschaft ..., nicht weniger andere klaghandel 
    1638 NÖsterr./ÖW. VIII 957 Anm.
  • alle clag- und injurihändl sein von alters bei ieder herrschaft gruntrichter ... abgehandlet worden
    um 1660 NÖsterr./ÖW. VIII 124
  • wer nun sowohl in clag- alß anderen händlen bei der canzlei waß anzubringen hat, solle solches an den bestimbten gerichtstägen vornemben
    1701 OÖsterr./ÖW. XIII 243
  • 1763 JbMittelfrk. 45 (1896) 90
  • summarische klaghaͤndel 
    1774 Wagner,Civilbeamte I 39
  • der landmann unterscheidet in seiner einfalt ... prozesse und klaghändel. unter letztere rechnet er diejenigen rechtsstreitigkeiten, vielmehr rechtsverweigerungen, wo es seiner ... meinung nach nichts weiter bedarf als des klagbaren anbringens bei gericht und eines vorstandes mit seinem gegner vor demselben. prozesse dagegen sind ihm ... rechtsstreitigkeiten mit verwickelten factischen und rechtsfragen ... und wo man ... einen advocaten haben muß
    1830 Puchta,Justizämter II 301 Anm.
unter Ausschluss der Schreibform(en):