Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): klagsam

klagsam

, adj.

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gerichtlich einklagbar
  • wil ... das recht erheischen, das nachmalen die muter für alle andere gesipten erbe jhren suhn (wie dann die geschribne recht das mit lieblichen worten melden vnnd das ein klagsam erbschafft nennen)
    1574 Frey,Pract. 633