Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Klammer

Klammer

, f.

Gerät zum Zusammenhalten zweier Gegenstände, hier Kennzeichen der Beschlagnahme eines Raumes bei Pfändung
  • straf dero, so die klamern und possess brechend
    oJ. SchweizId. V 339
unter Ausschluss der Schreibform(en):