Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Klammer
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, f.
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Gerät zum Zusammenhalten zweier Gegenstände, hier Kennzeichen der Beschlagnahme eines Raumes bei Pfändung
- straf dero, so die klamern und possess brechendoJ. SchweizId. V 339Faksimile - digitalisiert in der Onlineversion des Schweizerischen Idiotikons