Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Klau(en)steuer
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, f.
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I 1
in Bayern Steuer auf die Klostergüter
- das wir sy fürbas damit weder mit chlostewr noch mit dhainer anderlay stewr darzu nicht beswärn sullen1322 VerhNdBayern 21 (1880) 24
- daz wir durch ettlich unser durft haben abgenomen ein chlostewer ab der pafhait gut und ab ir lauten in unserm land1323 MWittelsb. II 278Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- vnd haben ym dorumb die closteur, die wir in babemberger, eysteter vnd wirtzburger bischtum vff die cloͤster vnd vff ire guͤt gesetzet vnd genomen haben, ... von vnsern sunderlichen keiserlichen gnaden ... gegeben1361 MZoll. III 440Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
I 2
als Militärsteuer im Hochstift Würzburg (vom 10. Mai 1450, vergleiche ArchUFrk. 51 (1909) 192-196)
- 1450 ArchUFrk. 51 (1909) 192
- 1783 Mader,ReichsrMag. II 161
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I 3
im Egerland Besteuerung adliger Landbesitzer durch die Stadt Eger
- 1323 Brandl,Gl. 92
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- se schollen ... di ... zwai lehen ... freihaben wor stüer ... wor hilf, wor lansteuer, wor chlasteür, wor pisschalffsphenning1409 CDMorav. XIV 109
- etlich vnsers ... hern kwnigs ... lewt ... dy vnserm pfleger vnd vns von seiner kwniglichen gnaden wegen zuuersprechen steen vnd mit clastewer vnd andern vbel vnd gut mit vns leyden1460 FRAustr. 42 S. 302
I 4
in der Pfalz und in Schlesien
- geschoss, münzgeld, klogeld oder klosteuer, zollgeld, kuhgeld oder heersteuer1348 ZSchles. 6 (1864) 8
- wer zinß in der stadt oder in dem burgding hat, es seye marchrecht oder nachzinß, es seyen klosteuer oder anders ... der soll noch brief darumb nemmen, und soll ihm der auch den brief geben, der ihm den zinß geben soll1381 Amberg(Schenkl) I 30Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- pfalzgr. Rudolf ... legte ... eine ungewöhnliche steuer aufs vieh, und musten seine unterthanen (welches sie die klohsteuer oder klauensteuer nennten) von ... ochsen und pferden 30 pfen. ... und vom kleinen vieh ... 10 pfen. geben1668 Fugger,Ehrensp. 227Faksimile - digitalisiert in Kooperation mit der Universitätsbibliothek Heidelberg
I 5
im Territorium Reuß, wohl nur alle 5 Jahre von frondienstpflichtigen Gütern erhoben
- 1613 PatrArch. III 340
- 1793 Lang,Steuerverf. 102f.
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