Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): klaustern
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, v.
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I
fesseln
- als der preceptor die schlüssel nit wolt folgen laissen, quam der provais dahin, claustert in mit ketten1584 BuchWeinsberg III 248Faksimile - digitalisiert von der Universitäts- und Stadtbibliothek Köln
- als er ... einen sichern inhaftirten ... sambt einem kauf- oder handelß-mann ... an einander geklaustert1682 Aus Aachens Vorzeit 5 (1892) 118
II
(durch Zwangsvollstreckung von einem gepfändeten Gut) ausschließen
- "sie haben sie ... von ihrem Haus und Hof und aller ihrer armoit ... gekluyssert ind beslossen"Ende 15. Jh. QKölnHandel IV 140
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