Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Kleinhäusler

Kleinhäusler

, m.

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Besitzer eines kleinen Hauses ohne oder mit wenig Feldbesitz
  • die kleinheusler, die keinen acker draussen haben, sollen nicht mehr austreiben als ein kuh oder zwei geiß
    1644 OÖsterr./ÖW. XV 172
  • daß es den ... ganz verarmten kleinhäuslern ... unmöglich fällt, in die läng bei ihren häusern zu verbleiben, zumalen [sie] das jahr hindurch ... in die zehn wochen mit lauter robottagen zubringen
    1660 Grüll,OÖRobot 135
  • vor 1697 MittDBöhm. 15 (1877) 196
  • ein kleinhaͤusler ist, der nur ein haus- und kein ackerfeld besitzt
    1786 Moser,ForstArch. VI 100 Anm.
  • kleinhaͤusler ist ein handfroͤhner, der 12 tage im jahre froͤhnen muß
    1792 Klein,ProvWB. I 235
unter Ausschluss der Schreibform(en):