Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Kleinhäusler
Artikel davor:
Kleinbuschgang
Kleindienst
Kleinding
Kleinfall
Kleinfrevel
Kleingeld
Kleingericht
Kleingroschen
Kleingulden
Kleinshafer
Kleinhäusler
, m.
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Besitzer eines kleinen Hauses ohne oder mit wenig Feldbesitz
- die kleinheusler, die keinen acker draussen haben, sollen nicht mehr austreiben als ein kuh oder zwei geiß1644 OÖsterr./ÖW. XV 172
- daß es den ... ganz verarmten kleinhäuslern ... unmöglich fällt, in die läng bei ihren häusern zu verbleiben, zumalen [sie] das jahr hindurch ... in die zehn wochen mit lauter robottagen zubringen1660 Grüll,OÖRobot 135
- vor 1697 MittDBöhm. 15 (1877) 196
- ein kleinhaͤusler ist, der nur ein haus- und kein ackerfeld besitzt1786 Moser,ForstArch. VI 100 Anm.
- kleinhaͤusler ist ein handfroͤhner, der 12 tage im jahre froͤhnen muß1792 Klein,ProvWB. I 235