Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Kleude(r)

Kleude(r)

, f. u. n.

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Klumpen, hier festes Gewicht von örtlich wechselnder Größe (Hessen 21, Osnabrück 18 Pfund) insbesondere für Wolle, Wachs und Seife
unter Ausschluss der Schreibform(en):