Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Klosterbruderschaft

Klosterbruderschaft

, f.

Gebetsbruderschaft eines Klosters, in die auch laikale Stifter und ihre Familien durch Aufnahme in Gebet und Fürbitte der Klosterinsassen eingeschlossen werden
  • verschreibung wegen 3 morgen acker, so S. dem closter geschenckt, dass er dagegen nebst den seinigen in die closter-bruͤderschaft aufgenommen sein soll
    1312 HalleUB. II 63
  • donati sind die, welche zwar in die klosterbruͤderschaft aufgenommen worden, doch ... weder ... ihre weltliche kleidung, noch ire bißherige wohnung deßwegen veraͤndern durften, auch sich zu keinem klostergeluͤbde verbindlich gemacht hatten, aber doch verpflichtet waren, dem kloster alle ihre guͤter zu hinterlassen
    1790 Waldau,NBeitr. I 169 Anm.