Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Klostereid

Klostereid

, m.

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der von weltlichen Bediensteten dem Abt und Konvent abzulegende Diensteid
  • seynd die alte gewoͤhnliche closter-pflicht und eyd hie beygelegt, daraus die gerechtigkeit [d. Klosters] desto mehr zu vernehmen
    1591 KlosterNeustadt/M. nr. 27 art. 12