Klostersteuer, f.

I vom Landesherrn von Klöstern (I/II) und/oder Klosteruntertanen geforderte Abgabe beziehungsweise Steuer
  • wir ... pfallentzgraffen zu Rhein ... haben angenommen ein closterstewr ab der pfaffheit gut und ab ihren leuten in unserm lande, da wir nicht recht zu hatten, ... und waren auch darumb kommen in offen bann
    1323 MBoica 28, 2 S. 429
  • ex proprio steuer heißt in der obern Pfalz so viel als in Bayern die kloster- oder praͤlatensteuer
    1770 Kreittmayr,StaatsR. 383 Faksimile
  • 1770 NCCPruss. IV 6793 Faksimile
II Abgabe eines Klosters an den Bischof