Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Klostervorsteher

Klostervorsteher

, m.


I leitender Klostergeistlicher (vornehmlich Abt, Prior)
  • obschon viel der meynung seynd, es koͤnne kein bischoff, praͤlat oder klostervorsteher ohne des papsts vorwissen einen protectoren erwaͤhlen, ... so ... seynd ... exempla in contrarium vorhanden
    1705 KlugeBeamte I2 632
  • superioren und vikarios oder wie sonst die zweiten klostervorsteher genannt werden
    1784 HdbchÖstGes. VI2 526
  • klostervorsteher sollen zu vermeidung ... unterschleifes ... eigenhaͤndig mit dem konvent unterschreiben
    1787 LexÖstVerordn. 184
II Klosterverwalter
unter Ausschluss der Schreibform(en):