Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Kluftregister

Kluftregister

, n.

  • soll ein jeder [der vier] pfuhlrichter ein richtig kluftregister halten, welches er dem neuen pfuhlrichter, so ihnen negst auf dem register folget, auf vastelabent überliefern [soll]
    1688 OstfriesBauerR. 150