Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Klumpen

Klumpen

, m.

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geformte oder ungeformte Masse

I Erdklumpen als Übergabesymbol
  • spricht der schepff: ich finde ... fur recht, das das gericht vffstehe vnd vberantwort dem freybotten ... das frey guth ... lest das gerycht zwen schepffen mit inen in oder vff das guth gehen. ist es dan ein hauß ..., schneiden sie inen auß iglicher haußthore einen spane eins fingers lang. ist es aber weingarten oder acker, geben sie inen von iglichem stuck einen klompen 
    15. Jh. NMittThürSächs. 6, 3 (1842) 82
  • 1656 G. Richter, Die Grundstücksübereignung im ostfälischen Sachsen (Leipzig 1934) 71
II Strafblock, wie Klotz (II) 
unter Ausschluss der Schreibform(en):