Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Knecht(e)lehen
Artikel davor:
Knechtseid
Knecht(s)geld
Knecht(s)gilde
Knechtsgut
Knechtsheerwäte
knechtshoch
Knechtholde
Knechthutmann
Knechtsknecht
Knechtland
Knecht(e)lehen
, n.
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ursprünglich nur in männlicher Erbfolge vererbbares Lehen
zu
Knecht (I)
- haben ir solche obgeschriben gute auch also czu knechtlehen verliehen1412 CDBrandenb. I 23 S. 153
- [d. Ehefrau vermacht ihrem Gatten Güter u. Dörfer] czu gleichin gesamptin knechtelehen, also das her, seine erbin ... tachtere vnd sone czu gleichim gesamptin knechtelehen die vorbenante helfte ... haben sulle1421 StArchBresl.
- [Bitte an d. sächs. Fürsten,] daß sie seiner tochter Arnstete schloß vnd stad ... halb zu knechte lehin lihen ... wolten1428 Haltaus 1106Faksimile - in Google Books
- 1472 MittNordbExk. 15 (1892) 228
- 1543 HistBeitrPreuß. I 99
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- wihr wolten ihme vnd seinen leibeßerben sein gutt ... zu knecht- vnd mägde-lehen genediglich lehnen1617 StArchBresl.