Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Knieling

Knieling

, m.

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I wie Knielaib 
  • zu mittem meyen hat ein vogt zu recht 2 kniewelinge und 24 brodt und einen eymer wins
    1343 Burckhardt,Hofr. 212
II in einem bestimmten Verwandtschaftsgrad Stehender
unter Ausschluss der Schreibform(en):
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