Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Knochen
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Knippgilde
Knippwaage
Knoblauchzehnt
Knochen
, m.
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Bedeutung wie neuhochdeutsch, hier im älteren Rechtsbrauch als Relikt des Bahrrechts (I): die Knochen des Erschlagenen bluten bei Berührung durch den Mörder
- 1585 Mailly,RA. 195
- 1585 Mailly,RA. 198