Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Körnlein
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Kornknecht
Kornlaube
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, n.
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I
Getreide, auch das einzelne Getreidekorn
- 1444 AarauStR. 10
Faksimile - digitalisiert im Rahmen der "Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen online"
- wenn die troͤscher um das zehnte oder eilfte koͤrnl treschen, so wird am ende ihr treffender antheil von der wirklich erhaltenen ganzen summa abgezogen1786 KurpfSamml. III 266Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
II
kleines Mustergewicht zur Feststellen des richtigen Münzgewichts
- man soll auch kornlein, die man grenlein nennt, machen, der 63 in bambergischer vnd brandenburglr. munz vnd 42 in wuͤrzburger muͤnz einen gulden waͤgen1503 Schneidt,Thes. II 767
III
Eichzeichen?
- die unordnung, daß uͤber das zimment-zeichen das koͤrndel schwimmen muͤsse, gaͤntzlichen eingestellet1710 CAustr. III 616Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)