Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Körper
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, m.
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aus lateinisch corpus
I
der menschliche Körper ; im Strafrecht
- du ein man vurgeheischin sy umb einen toitslag und nit komet, wie man den virczelen solle. dez ist gewiset: den hals deme lande, den corpir deme gefogelcze, daz wip widewe, die kinde weisen ...1401 Erler,Ingelh. I 172
- ist er ... zu dem schwert begnadigt, mit dem er vom leben zum tod soll gericht, und dieweil er solh sect [der widertauffer] wider angenommen, sein todter cörper verprannt werden1531 OstbairGrenzm. 6 (1962/63) 270
- 1. Drittel 16. Jh. NÖsterr./ÖW. IX 642
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- hat er die hand auf des entleibten cörper gelegt und zu gott gebeten, daß der cörper ein zeichen von sich geben möchte, wan er schuldig wäre1592 BremJb. 43 (1951) 316
- die straff [der Kindsmörderin] ist das schwerdt, und nach der enthaubtung solle man den coͤrper ins grab legen, einen pfahl durchs hertz schlagen und alsdann verscharren1707 SudetenHGO. Art. 19 § 10Faksimile - digitalisiert in Kooperation mit der Universitätsbibliothek Heidelberg
- 1799 RepRecht III 1
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II
übertragen Sinnbild für eine Gemeinschaft
- nach etlicher gelerten leute meinunge ... beata respublica das ebenbild eines menschlichen cörpers repraesentiret ..., desselben glieder so geschigkt ... gebawet, daß ein igliches glid sein eigen ambt ... verrichtet und ... dahin getrachtet wird, daß all ihr thun zur conservation und erhaltunge des gantzen leibs heyl und wolstande gereichen möge1615 WitzenhQ. 152
- der reichshofrath (als koͤrper betrachtet) besteht dermal aus einem praͤsidenten, dem reichs-vicekanzler, einem vicepraͤsidenten, 18 raͤthen und zween sekretaͤren1784 Hanzely,Reichshofrat. I 9
- alle sachen, in welchen ein ganzer reichsritterschaftlicher koͤrper (canton) entweder klaͤger oder beklagter ist1784 Hanzely,Reichshofrat. I 63
- die quellen dieser rechte und verbindlichkeiten sind allgemeine, die von dem ganzen reich, oder besondere, die nur von einzelnen körpern herrührenum 1795 StaatsRHeilRömR. 41
- um 1795 StaatsRHeilRömR. 42
- die einzelnen personen oder auch ganzen koͤrpern verliehenen privilegien und befreyungen sind, in so fern hieruͤber die politischen verordnungen keine besondere bestimmung enthalten, gleich den uͤbrigen rechten zu beurtheilen1811 ÖstABGB. § 13Faksimile (Abschnittsbeginn) - digitalisiert vom Max-Planck-Institut für europäische Rechtsgeschichte
- 1811 ÖstABGB. § 559
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- die von einem koͤrper (gemeinschaft) ausgestellten und uͤbernommenen vollmachten werden durch die erloͤschung der gemeinschaft aufgehoben1811 ÖstABGB. § 1023Faksimile - digitalisiert vom Max-Planck-Institut für europäische Rechtsgeschichte