Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Kohlenzehnt

Kohlenzehnt

, m.

Abgabe eines Teils des Kohleaufkommens beziehungsweise dessen Gegenwert in Geld an den Landesherrn auf Grund des Bergregals
  • des kohlen-zehenden seind wir, als eines dem landes-fuͤrsten competirenden regals, unstreitig berechtiget, koͤnnen uns auch dieser gerechtigkeit nicht begeben
    1649 Lünig,CollN. 1047
  • der kohlen-zehent in der grafschaft M. soll fortwaͤhrend als landesherrliches regal erhoben, jedoch ... soll von denjenigen kohlen, welche sie zu ihrem eigenen hausbedarf ... graben lassen und verbrauchen werden, der zehente nicht gefordert ... werden
    1649 Scotti,Cleve I 273