Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Kohlmeistergericht

Kohlmeistergericht

, n.

wie Kohlengericht 
  • die partheyen, welche sich für dem kohlmeistergericht mitt unzeitigen zäncken, zweyen und ungebührlichen wörtteren vergeßen würden, sollen den kohlrichteren in fünff merck straffbar sein
    1602 Aachen/ZBergr. 13 (1872) 526
unter Ausschluss der Schreibform(en):